398 f.) festzuhalten, dass auch informell gemachte Äusserungen des Beschuldigten gegenüber der Polizei (im Anschluss) an eine ordentliche Einvernahme als Grundlage eines zusätzlichen Verdachts auf Betäubungsmittelhandel verwendet werden können. Letztlich ist mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festzuhalten, dass die Anordnung einer Hausdurchsuchung und der Durchsuchung von Aufzeichnungen auch bei Übertretungen zulässig ist (Urteil des Bundesgericht 1B_322/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 2.2). Die Angaben des Beschuldigten, wonach er lediglich einmal pro Monat Marihuana konsumiere (pag.