Ferner ist mit Verweis auf den in dieser Sache ergangenen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Dezember 2019 (BK 19 466 E. 3.4 mit Hinweisen; pag. 398 f.) festzuhalten, dass auch informell gemachte Äusserungen des Beschuldigten gegenüber der Polizei (im Anschluss) an eine ordentliche Einvernahme als Grundlage eines zusätzlichen Verdachts auf Betäubungsmittelhandel verwendet werden können.