10 Bargeldmenge mit sich zu führen und die Aussagen des Beschuldigten wirr erscheinen, stützt die Mutmassungen der Verteidigung nicht. Aufgrund der vorwähnten Umstände mussten die Polizei und die Staatsanwaltschaft, welche die Hausdurchsuchung und die Sicherstellung des Mobiltelefons des Beschuldigten verfügte (pag. 12), zu diesem Zeitpunkt annehmen, dass der Beschuldigte eine sehr grosse Bargeldmenge besass, die ihm gestohlen worden war.