67, Z. 41). Ausserdem deckte sich sein emotionaler Zustand beim Eintreffen der Polizei mit deren Wahrnehmungen. Er sprach selbst davon, dass er geweint, herumgeschrien und einen «halben Nervenzusammenbruch» erlitten habe (pag. 52, Z. 38 ff.). Sein Verhalten während des Polizeieinsatzes und seine noch einen Monat später gemachten Aussagen bestätigen somit die Erstaussagen über den mitgeführten Geldbetrag. Im Übrigen müssten für den implizit in der Berufungsbegründung gemachten Vorwurf gegenüber den beteiligten Polizeibeamten konkrete Hinweise vorliegen. Dass es unplausibel erscheint, eine derart grosse