Entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung ist die Aussage des Beschuldigten in der ersten Einvernahme in Bezug auf die mitgeführte Bargeldmenge nicht derart realitätsfremd, als man ihr überhaupt keinen Glauben hätte schenken dürfen. Der Beschuldigte wiederholte diesen Betrag zu diesem Zeitpunkt mehrmals. Auch nannte er nach dem Widerruf seiner Aussagen in Bezug auf den Raub und in freier Erzählung den Betrag von ca. CHF 96'850.00 (pag. 56 Z,.16 ff.; pag. 57 Z. 35 f.). Einen Monat später, am 25. Januar 2017, sagte der Beschuldigte, er habe an diesem Abend einen grösseren Bargeldbetrag in 1’000er- und 100er- Noten mitgeführt (pag. 67, Z. 41).