Die anwesenden Polizeibeamten hielten in ihren Berichtsrapporten und dem Anzeigerapport fest, der Beschuldigte habe vor Ort mehrmals erwähnt, ihm seien (ca.) CHF 100'000.00 abhanden gekommen (pag. 38; pag. 49; pag. 16 f.). In der ersten Einvernahme um 05:02 Uhr sagte der Beschuldigte aus, er habe CHF 96'800.50 in seinem Portemonnaie mitgeführt, die plötzlich weg gewesen seien (pag. 52, Z. 42 f.). Entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung ist die Aussage des Beschuldigten in der ersten Einvernahme in Bezug auf die mitgeführte Bargeldmenge nicht derart realitätsfremd, als man ihr überhaupt keinen Glauben hätte schenken dürfen.