Die mitgeführte Menge von 10.7 g Marihuana stellt keine Kleinstmenge dar, wie von der Verteidigung vorgebracht, sondern ist für den Zweck des Eigenkonsums gerichtsnotorisch sehr hoch, insbesondere bei dem vom Beschuldigten geltend gemachten Eigenkonsum von einmal pro Monat. Hinzu kommt, dass das Marihuana in zwei Minigrips abgepackt war. Wäre die gesamte Menge zum Eigenkonsum vorgesehen gewesen, dann wäre sie entweder in einem einzigen Minigrip verpackt gewesen oder das zweite Minigrip wäre gar nicht erst mitgeführt worden. Dieser Umstand musste den Anfangsverdacht auf weitergehende Delikte als den vom Beschuldigten eingestandenen Marihuanakonsum lenken.