ist ihr nicht zu folgen. Einerseits wurde die Hausdurchsuchung und die Sicherstellung des Mobiltelefons des Beschuldigten im Anschluss an die erste Einvernahme um 05:46 Uhr durch die Staatsanwaltschaft mündlich verfügt (pag. 12). Andererseits wurden in den Effekten des Beschuldigten (bei der Anhaltung) zwei Minigrips mit insgesamt 10.7 g Marihuana entdeckt (pag. 8; pag. 10). Die mitgeführte Menge von 10.7 g Marihuana stellt keine Kleinstmenge dar, wie von der Verteidigung vorgebracht, sondern ist für den Zweck des Eigenkonsums gerichtsnotorisch sehr hoch, insbesondere bei dem vom Beschuldigten geltend gemachten Eigenkonsum von einmal pro Monat.