Sein Mandant habe am Folgetag im Inselspital anderslautende Angaben gemacht, welche im Bericht des Inselspitals vom 24. Dezember 2016 abgebildet seien. Zudem seien die anfänglichen Aussagen an der Einvernahme vom 17. Februar 2017 schliesslich ausdrücklich widerrufen und als unzutreffend bezeichnet worden. Die behaupteten informellen Äusserungen des Beschuldigten gegenüber den Polizeibeamten ausserhalb der protokollierten Einvernahmen könnten nicht zur Begründung eines Tatverdachts herangezogen werden, da diese ohne Rechtsbelehrung erfolgt und nicht objektivierbar seien.