Zur Begründung wird u.a. angeführt, aufgrund der wirren Aussagen, welche sein Mandant unter Schlafmangel und noch alkoholisiert anlässlich der Einvernahmen vom 23. Dezember 2016 am frühen Morgen getätigt haben soll und aufgrund des bei ihm in Kleinstmenge sichergestellten Marihuanas ergebe sich kein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich Betäubungsmittelhandel, welcher einen über den schlichten (von Beginn weg unbestrittenen) Konsum von Betäubungsmitteln hinausgehenden Tatverdacht begründen könnte. Stattdessen würden einzig die in aufgewühltem Zustand gemachten wirren Äusserungen seines Mandanten vorliegen, wobei sowohl die Darstellung