Gleiches gelte für die Durchsuchung der beschlagnahmten Mobiltelefone. In ihren Erwägungen verwies die Vorinstanz weiter auf den in dieser Sache ergangenen Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Dezember 2019 (BK 19 466; Ziff. II.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 519). 9.2.3. Vorbringen des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ hält namens seines Mandanten auch in der Berufungsbegründung daran fest, dass kein dringender Tatverdacht im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung für die Anordnung derselben und die spätere Durchsuchung der Mobiltelefone vorlag.