9.2.2. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz wies einen Antrag der Verteidigung auf Unverwertbarkeit an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ab und führte in der Begründung zusammengefasst aus, dass die Anordnung einer Hausdurchsuchung auch bei Übertretungen zulässig und diese vorliegend rechtsgenüglich angeordnet worden sei (pag. 493). Gestützt auf die Betäubungsmittel in den Effekten des Beschuldigten habe ein hinreichender Tatverdacht bestanden. Gleiches gelte für die Durchsuchung der beschlagnahmten Mobiltelefone.