An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe als Voraussetzung der Verfahrenshandlung können bei der Hausdurchsuchung und der Durchsuchung von Aufzeichnungen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Es handelt sich dabei um Massnahmen, die oft in der ersten Phase des Strafverfahrens notwendig ist (BSK StPO-THORMANN/BRECHBÜHL, 2. Auflage, Art. 244 N 23 und Art. 246 N 7). Im Gegensatz zu Zwangsmassnahmen wie beispielsweise der Untersuchungshaft oder der Telefonüberwachungen beschränkt die StPO die Haus-