Die Hausdurchsuchung i.S.v. Art. 244 StPO und die Durchsuchung von Aufzeichnungen i.S.v. Art. 246 StPO setzen in materieller Hinsicht einen hinreichenden Tatverdacht voraus (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Dieser muss sich aus konkreten Tatsachen ergeben, die eine vorläufige Subsumtion unter einen bestimmten Straftatbestand erlauben. Reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutungen können keinen hinreichenden Tatverdacht begründen.