IV.3. des erstinstanzlichen Urteils) ist zu bemerken, dass der Beschuldigte nicht beschwert ist und somit kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des erstinstanzliches Urteil hat. In diesem Punkt ist auf die Berufung folglich nicht einzutreten. Bei der Überprüfung verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Es gilt das Verschlechterungsverbot; die Kammer darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). 4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung