135 Abs. 2 StPO). Von der Berufung ausgenommen und in Rechtskraft erwachsen sind die Einstellung des Widerrufsverfahrens (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteils) und die Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteils). Betreffend die Verfügung über die Herausgabe zweier beschlagnahmter Mobiltelefone (Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteils) ist zu bemerken, dass der Beschuldigte nicht beschwert ist und somit kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des erstinstanzliches Urteil hat.