Sodann ist gegebenenfalls eine neue Strafzumessung vorzunehmen. Ferner hat die Kammer über die Ausgleichseinziehung der Barschaft von CHF 1'000.00 (Ziff. IV.1.), die Sicherungseinziehung diverser Drogen und Drogenutensilien (Ziff. IV.2.) und über das DNA-Profil sowie die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten (Ziff. IV.4. und Ziff. IV.5. des erstinstanzlichen Urteils) zu befinden. Letztlich ist die Kostenverlegung der Vorinstanz, einschliesslich die Anrechnung des beschlagnahmten Bargeldbetrags von CHF 1'070.00 zu überprüfen und die amtliche Entschädigung festzusetzen (Art. 428 Abs. 3 und Art. 135 Abs. 2 StPO).