7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung ist beschränkt (pag. 569). Sie bezieht sich auf die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Veräusserung von mindestens 5 kg Marihuana und Anstalten Treffen zum Verkauf von 371 g Marihuana (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteils) und wegen falscher Anschuldigung (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteils). Angefochten und von der Kammer zu überprüfen sind folglich die beiden erstinstanzlichen Schuldsprüche. Sodann ist gegebenenfalls eine neue Strafzumessung vorzunehmen.