a) Der sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 2'070.- sowie die zwei Mobiltelefone Samsung (Ass. 12 und 31) seien A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils herauszugeben. 3 b) Eventualiter sei die Entschädigung des amtlichen Verteidigers gestützt auf die einzureichende Honorarnote zu bestimmen. Im Übrigen seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu treffen. In der Berufungsbegründung vom 28. Juli 2021 wurden diese gestellten Anträge bestätigt (pag. 600 ff.).