unter Auferlegung der Untersuchungskosten und der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern, unter Entschädigung der erstinstanzlichen Parteikosten in der Höhe von CHF 5'547.60 sowie der im Berufungsverfahren entstandenen Parteikosten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und unter Ausrichtung einer Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens aber CHF 1'000.- (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). 2. Weiter sei zu verfügen: