2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, nach wie vor amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 27. November 2020 fristgerecht Berufung an (pag. 507). Darauf folgte mit Schreiben vom 24. März 2021 die fristgerechte Berufungserklärung (pag. 569 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 30. März 2021 ihren Verzicht auf Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 576 f.).