Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ und die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 501 f.). Im Weiteren verfügte die Vorinstanz die Ausgleichseinziehung des beschlagnahmten Bargeldbetrags von CHF 1'000.00, die Sicherungseinziehung diverser beschlagnahmter Drogen und Drogenutensilien, die Rückgabe zweier beschlagnahmter Mobiltelefone an den Beschuldigten nach