2. Das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Konsum von Marihuana im Zeitraum September 2016 bis 23.12.2016, wird wegen Verjährung eingestellt. Die Einstellungen erfolgen ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: