Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 109 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. März 2022 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Stähli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, falsche An- schuldigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 17. November 2020 (PEN 20 184) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) fällte betreffend A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 17. November 2020 das folgende Urteil (pag. 499 ff.; Hervorhebungen im Original): I. 1. Das Widerrufsverfahren betreffend Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24.02.2014 [wird] gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB eingestellt. 2. Das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich be- gangen durch Konsum von Marihuana im Zeitraum September 2016 bis 23.12.2016, wird we- gen Verjährung eingestellt. Die Einstellungen erfolgen ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in Bern und in der Region Bern in der Zeit von Frühjahr 2014 bis am 23.12.2016 durch Veräusserung von mindestens 5 kg Marihuana und Anstalten Treffen zum Verkauf von 371 g Marihuana, 2. der falschen Anschuldigung, begangen am 10.01.2018 in Bern, und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 303 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. Bst. c und g sowie Abs. 3 Bst. a BetmG, Art. 426 Abs. 1 StPO, verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 4'200.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17.01.2020. Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 700.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 24 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'670.00 und Aus- lagen von CHF 65.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2'735.00, abzüglich Vorauszahlung/Sicher- heitsleistung von CHF 1'070.00, ausmachend CHF 1'665.00. Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ und die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 501 f.). Im Weiteren verfügte die Vorinstanz die Ausgleichseinziehung des beschlagnahmten Bargeldbetrags von CHF 1'000.00, die Sicherungseinziehung diverser beschlagnahmter Drogen und Drogenutensilien, die Rückgabe zweier beschlagnahmter Mobiltelefone an den Beschuldigten nach 2 Rechtskraft des Urteils und gab die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten angefertigten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Fristen (Ziff. IV. des erstin- stanzlichen Urteils; pag. 502). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, nach wie vor amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 27. November 2020 fristge- recht Berufung an (pag. 507). Darauf folgte mit Schreiben vom 24. März 2021 die fristgerechte Berufungserklärung (pag. 569 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 30. März 2021 ihren Verzicht auf Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 576 f.). 3. Schriftliches Verfahren Die Verfahrensleitung stellte mit Blick auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) das schriftliche Verfahren in Aussicht und forderte den Beschuldigten auf, hierzu Stellung zu nehmen (pag. 578 f.). Der Be- schuldigte erklärte sich damit einverstanden (pag. 581), woraufhin das schriftliche Verfahren angeordnet wurde (pag. 583). Nach zweimaliger Fristerstreckung (pag. 594 f.; pag. 598 f.) reichte die Verteidigung des Beschuldigten am 28. Juli 2021 ihre schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 600 ff.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datie- rend vom 21. Mai 2021; pag. 589 ff.) sowie ein Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (datierend vom 20. Mai 2021; pag. 587 f.) eingeholt. 5. Anträge des Beschuldigten In der Berufungserklärung liess der Beschuldigte folgendes beantragen (pag. 570): 1. A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen a) der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Re- gion Bern in der Zeit von Frühjahr 2014 bis am 23.12.2016 durch Veräusserung von min- destens 5 kg Marihuana und Anstalten Treffen zum Verkauf von 371 g Marihuana; sowie b) der falschen Anschuldigung, angeblich begangen am 10.01.2018; unter Auferlegung der Untersuchungskosten und der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern, unter Entschädigung der erstinstanzlichen Parteikosten in der Höhe von CHF 5'547.60 sowie der im Berufungsverfahren entstandenen Parteikosten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und unter Ausrichtung einer Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindes- tens aber CHF 1'000.- (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). 2. Weiter sei zu verfügen: a) Der sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 2'070.- sowie die zwei Mobiltelefone Samsung (Ass. 12 und 31) seien A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils herauszu- geben. 3 b) Eventualiter sei die Entschädigung des amtlichen Verteidigers gestützt auf die einzurei- chende Honorarnote zu bestimmen. Im Übrigen seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu treffen. In der Berufungsbegründung vom 28. Juli 2021 wurden diese gestellten Anträge bestätigt (pag. 600 ff.). 6. Zusammensetzung der Kammer Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass die Kammer aufgrund der Pensionierung von Oberrichter Aebi in geänderter Zusam- mensetzung urteilt (pag. 614 f.). 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung ist beschränkt (pag. 569). Sie bezieht sich auf die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Veräusserung von mindestens 5 kg Marihuana und Anstalten Treffen zum Verkauf von 371 g Ma- rihuana (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteils) und wegen falscher Anschuldigung (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteils). Angefochten und von der Kammer zu über- prüfen sind folglich die beiden erstinstanzlichen Schuldsprüche. Sodann ist gege- benenfalls eine neue Strafzumessung vorzunehmen. Ferner hat die Kammer über die Ausgleichseinziehung der Barschaft von CHF 1'000.00 (Ziff. IV.1.), die Siche- rungseinziehung diverser Drogen und Drogenutensilien (Ziff. IV.2.) und über das DNA-Profil sowie die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldig- ten (Ziff. IV.4. und Ziff. IV.5. des erstinstanzlichen Urteils) zu befinden. Letztlich ist die Kostenverlegung der Vorinstanz, einschliesslich die Anrechnung des beschlag- nahmten Bargeldbetrags von CHF 1'070.00 zu überprüfen und die amtliche Ent- schädigung festzusetzen (Art. 428 Abs. 3 und Art. 135 Abs. 2 StPO). Von der Berufung ausgenommen und in Rechtskraft erwachsen sind die Einstel- lung des Widerrufsverfahrens (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteils) und die Ein- stellung des Verfahrens wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteils). Betreffend die Verfügung über die Herausgabe zweier beschlagnahmter Mobiltele- fone (Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteils) ist zu bemerken, dass der Beschuldig- te nicht beschwert ist und somit kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung des erstinstanzliches Urteil hat. In diesem Punkt ist auf die Berufung folglich nicht einzutreten. Bei der Überprüfung verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Es gilt das Verschlechterungsverbot; die Kammer darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). 4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Theoretische Grundlagen Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es berücksichtigt die im Vorverfah- ren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Freie Be- weiswürdigung bedeutet, dass die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisre- geln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prü- fung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für be- wiesen halten oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen. Sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (BSK StPO-HOFER, 2. Auflage, Art. 10 N 58 ff.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vorausset- zungen der angeklagten Tat geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweiswürdigungsregel be- sagt der Grundsatz in dubio pro reo, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei ob- jektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, also um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2). Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim sogenannten Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizien- beweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3 mit Hinweisen). Steht Aussage gegen Aussage, bedeutet dies nicht zwingend, dass die beschuldig- te Person in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inne- ren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127; WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, 3. Auflage, Art. 10 N 12 und N 25 f.). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkre- ten Aussage von Bedeutung (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor 5 Gericht. Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, Mün- chen 2014, N. 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mit- telpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien (Realitätskriterien) analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass je- mand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 288 ff.; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Einführung in die Aussagepsychologie. Zwi- schen Wahrheit und Lüge, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis. Zwischen Wahrheit und Lüge, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.). Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsis- tenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Anga- ben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumlich-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktions- schilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikati- onen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgän- gen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlich- keiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenver- weigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Ste- reotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alko- hol- oder Drogeneinflusses (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 313 ff.; LUDEWIG/ BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 46 ff.). 9. Beweismittel und Beweisverwertbarkeit 9.1 Beweismittel Es stehen die folgenden Beweismittel zur Verfügung: - Anzeigerapport vom 30. Juni 2017, einschliesslich Drogenschnelltest vom 23. Dezember 2016 (pag. 10 ff.); - Kopie des Anzeigerapports vom 13. Januar 2017 betreffend Diebstahl zum Nachteil des Beschuldigten (pag. 18 ff.); - Kopie des Rapports des Kriminaltechnischen Dienstes vom 29. Januar 2017 betreffend Raub mit Körperverletzung zum Nachteil des Beschuldigten (pag. 22 ff.); - Kopie des rechtsmedizinischen Gutachtens zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 3. Januar 2017 (pag. 33 ff.); - Berichtsrapporte vom 29. Dezember 2016 (pag. 37 ff.), vom 13. Februar 2018 (pag. 48 ff.) und vom 14. Februar 2018 (pag. 43 f.); 6 - Einvernahme des Beschuldigten als Auskunftsperson vom 23. Dezember 2016 (um 05:02 Uhr [pag. 51 ff.]); - Einvernahmen des Beschuldigten vom 23. Dezember 2016 (um 05:46 Uhr [pag. 54 f.], 09:01 Uhr [pag. 56 f.], um 14:26 Uhr [pag. 60 ff.], um 17:43 Uhr [in- folge teilweiser Unverwertbarkeit nur bis Zeile 88; pag. 63 ff.]), sowie Einver- nahmen des Beschuldigten vom 25. Januar 2017 (pag. 66 ff.), vom 17. Februar 2017 (pag. 69 ff.), vom 27. März 2017 (pag. 84 ff.), vom 10. Januar 2018 (pag. 94 ff.), vom 18. Dezember 2018 (pag. 114 ff.) und vom 17. November 2020 (pag. 487 ff.); - Aussagen von C.________ vom 22. Februar 2017 (pag. 118 ff.); - Aussagen von D.________ vom 29. Mai 2017 (pag. 121 ff.); - Aussagen von E.________ vom 29. Mai 2017 (pag. 126 ff.); - Aussagen von F.________ vom 29. Mai 2017 (pag. 129 ff.); - Zeugenaussage des Polizeibeamten G.________ vom 17. November 2020 (pag. 484 ff.); - Zeugenaussage des Polizeibeamten H.________ vom 17. November 2020 (pag. 491 f.); - Protokoll der Hausdurchsuchung vom 23. Dezember 2016 (pag. 141 ff.; zur Frage der Verwertbarkeit sogleich E. 9.2 unten); - Durchsuchung der Mobiltelefone des Beschuldigten (pag. 153 ff.; pag. 157 ff.; zur Frage der Verwertbarkeit sogleich E. 9.2 unten); - Edierte Akten des Verfahrens BM 18 13948 (pag. 202 ff.). 9.2 Beweisverwertbarkeit Der Beschuldigte bestreitet die Verwertbarkeit der Ergebnisse der Hausdurchsu- chung vom 23. Dezember 2016 und der Durchsuchung seiner Mobiltelefone (N 1 ff. der Berufungsbegründung; pag. 600 ff.). 9.2.1 Theoretische Grundlagen Die Hausdurchsuchung i.S.v. Art. 244 StPO und die Durchsuchung von Aufzeich- nungen i.S.v. Art. 246 StPO setzen in materieller Hinsicht einen hinreichenden Tat- verdacht voraus (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Dieser muss sich aus konkreten Tat- sachen ergeben, die eine vorläufige Subsumtion unter einen bestimmten Straftat- bestand erlauben. Reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutungen können keinen hinreichenden Tatverdacht begründen. Der für die Anordnung einer strafprozessualen Zwangsmassnahme erforderliche Verdachtsgrund richtet sich nach der Eingriffsschwere der betreffenden Zwangsmassnahme, die sich aus der Art des Eingriffes sowie dessen zeitlicher Dauer ergibt (BKS StPO-WEBER, 2. Auf- lage, Art. 197 N 7 f.). An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe als Voraussetzung der Verfahrenshandlung können bei der Hausdurchsuchung und der Durchsuchung von Aufzeichnungen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Es handelt sich dabei um Massnahmen, die oft in der ersten Phase des Strafverfahrens not- wendig ist (BSK StPO-THORMANN/BRECHBÜHL, 2. Auflage, Art. 244 N 23 und Art. 246 N 7). Im Gegensatz zu Zwangsmassnahmen wie beispielsweise der Un- tersuchungshaft oder der Telefonüberwachungen beschränkt die StPO die Haus- 7 durchsuchung und die vorläufige Sicherstellung von Aufzeichnungen und Ge- genständen sowie deren Entsiegelung nicht auf die Untersuchung von Vergehen oder Verbrechen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 244, 246, 248 und 263 StPO; Urteil des Bundesgericht 1B_322/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 2.2). 9.2.2. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz wies einen Antrag der Verteidigung auf Unverwertbarkeit an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ab und führte in der Begründung zusammen- gefasst aus, dass die Anordnung einer Hausdurchsuchung auch bei Übertretungen zulässig und diese vorliegend rechtsgenüglich angeordnet worden sei (pag. 493). Gestützt auf die Betäubungsmittel in den Effekten des Beschuldigten habe ein hin- reichender Tatverdacht bestanden. Gleiches gelte für die Durchsuchung der be- schlagnahmten Mobiltelefone. In ihren Erwägungen verwies die Vorinstanz weiter auf den in dieser Sache ergangenen Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Dezember 2019 (BK 19 466; Ziff. II.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 519). 9.2.3. Vorbringen des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ hält namens seines Mandanten auch in der Berufungs- begründung daran fest, dass kein dringender Tatverdacht im Zeitpunkt der Haus- durchsuchung für die Anordnung derselben und die spätere Durchsuchung der Mobiltelefone vorlag. Aus diesem Grund seien die daraus gewonnenen Beweismit- tel und Erkenntnisse nicht verwertbare Beweisstücke. Zur Begründung wird u.a. angeführt, aufgrund der wirren Aussagen, welche sein Mandant unter Schlafman- gel und noch alkoholisiert anlässlich der Einvernahmen vom 23. Dezember 2016 am frühen Morgen getätigt haben soll und aufgrund des bei ihm in Kleinstmenge sichergestellten Marihuanas ergebe sich kein hinreichender Tatverdacht hinsicht- lich Betäubungsmittelhandel, welcher einen über den schlichten (von Beginn weg unbestrittenen) Konsum von Betäubungsmitteln hinausgehenden Tatverdacht be- gründen könnte. Stattdessen würden einzig die in aufgewühltem Zustand gemach- ten wirren Äusserungen seines Mandanten vorliegen, wobei sowohl die Darstellung zur Höhe des entwendeten Bargeldbetrages als auch das übrige Verhalten offen- sichtlich weder schlüssig noch realistisch schienen. Wie es zu den Protokollinhalten gekommen sei, lasse sich mangels objektiver Anhaltspunkte nicht mehr nachvoll- ziehen. So sei die Vorstellung, dass sein Mandant in seinem damaligen emotional aufgewühlten Zustand das Protokoll vor der Unterzeichnung nicht mehr auf seine Richtigkeit hin überprüft habe, durchaus denkbar. Sein Mandant habe am Folgetag im Inselspital anderslautende Angaben gemacht, welche im Bericht des Inselspitals vom 24. Dezember 2016 abgebildet seien. Zudem seien die anfänglichen Aussa- gen an der Einvernahme vom 17. Februar 2017 schliesslich ausdrücklich widerru- fen und als unzutreffend bezeichnet worden. Die behaupteten informellen Äusse- rungen des Beschuldigten gegenüber den Polizeibeamten ausserhalb der protokol- lierten Einvernahmen könnten nicht zur Begründung eines Tatverdachts herange- zogen werden, da diese ohne Rechtsbelehrung erfolgt und nicht objektivierbar sei- en. Eine derartige Handhabung würde zu einer rechtsstaatlich problematischen Herabsetzung der auch so schon niedrigen Anforderungen an die Hausdurchsu- chung führen. Letztlich seien die angeordneten Zwangsmassnahmen hauptsächlich 8 gestützt auf das Verbal in der Einvernahme vom 23. Dezember 2016 um 09:01 Uhr, wonach der Beschuldigte indirekt vom Dealen spreche und wie schnell man viel Geld verdienen könne, angeordnet worden. Dieses begründe aber ebenfalls keinen Tatverdacht, da sein Mandant unmittelbar zuvor verneint habe, mit Betäu- bungsmitteln zu handeln (pag. 600 ff.). 9.2.4 Würdigung der Kammer Durch die Kammer ist die Frage zu prüfen, ob vor der Anordnung der Hausdurch- suchung und der Durchsuchung der Mobiltelefone des Beschuldigten ein hinrei- chender Tatverdacht bestand, der die angeordneten Zwangsmassnahmen rechtfer- tigte. Ursprung des Verfahrens war ein Polizeieinsatz in den frühen Morgenstunden des 23. Dezember 2016 wegen eines Raubes zum Nachteil des Beschuldigten (zum Ganzen pag. 37 ff.). Im Zuge des Polizeieinsatzes wurden in den Effekten des Be- schuldigten zwei Minigrips mit Marihuana sichergestellt (pag. 8). Ein um 04:00 Uhr durchgeführter Drogenschnelltest war positiv auf THC (pag. 15). Aus dem Berichts- rapport vom 29. Dezember 2016 ist ersichtlich, dass der Beschuldigte gegenüber den anwesenden Polizeibeamten vor Ort mehrmals gesagt habe, ihm sei ein Be- trag in der Höhe von (ca.) CHF 100'000.00 entwendet worden (pag. 37 f.; pag. 49; pag. 16 f.). Er sei sehr aufgelöst und stark angetrunken gewesen, habe sich äus- serst unkooperativ gegenüber sämtlichen Polizeikräften verhalten und habe sich stets von den Polizeibeamten weg zu seinen Kollegen begeben wollen, weshalb ihm Handschellen angelegt wurden. Daraufhin wurde der Beschuldigte auf die Poli- zeiwache transportiert (pag. 37 f.). In der ersten Einvernahme als Auskunftsperson vom 23. Dezember 2016 um 05:02 Uhr erklärte der Beschuldigte, ihm seien CHF 96'800.50 aus seinem Portemonnaie gestohlen worden (pag. 52, Z. 36 ff.). Er habe einen «halben Nervenzusammen- bruch» erlitten, geweint und geschrien, weil sein Geld weg sei (pag. 52, Z. 38 ff.). In der darauffolgenden Einvernahme um 05:46 Uhr als beschuldigte Person ge- stand er auf Vorhalt des positiven Drogenschnelltests ein, gekifft zu haben (pag. 54, Z. 19). Er erhalte sein Marihuana gratis und konsumiere höchstens ein- mal im Monat (pag. 55, Z. 25 und Z. 28). In der nächsten Einvernahme gleichentags um 09:01 Uhr hat der Beschuldigte sei- ne bisherigen Angaben zum Raub widerrufen und begründete dies damit, dass er die Fassung verloren habe, weil er ausgeraubt worden und anschliessend in eine Zelle gekommen sei. Er hätte alles gesagt, um nach Hause gehen zu können (pag. 56, Z. 17 f.; pag. 57, Z. 20 ff.). Er erklärte, er sei mit Freunden im Ausgang gewesen und habe CHF 96'850.00 bar mitgeführt (pag. 57, Z. 25 ff. und Z. 34 f.). Plötzlich seien nur noch weniger als CHF 5'000.00 in seinem Portemonnaie gewe- sen (pag. 57, Z. 35 f.). Daraufhin sei er hysterisch geworden, habe herumgeschrien und geweint (pag. 57, Z. 40). Auf Frage, er habe nach der (ersten) Einvernahme gegenüber der Polizei angegeben, mit Drogen zu dealen, und habe diese Aussa- gen nun widerrufen, erklärte der Beschuldigte, er habe nie gesagt, dass er mit Dro- gen dealen würde. Einer der ersten Polizisten vor Ort habe ihn gefragt, woher er so viel Geld habe und dass er dies womöglich vom Dealen habe. Er habe ihm (dem 9 Polizisten) gesagt, dass dies nicht stimmen würde. Auf Frage: «Ich kann die Wahr- heit nicht sagen. Ich verweigere meine Aussage» (pag. 58, Z. 72 ff.). Anschlies- send ist als Verbal vermerkt, der Beschuldigte spreche indirekt vom Dealen und wie schnell man damit viel Geld verdienen könne, wenn man ehrgeizig sei (pag. 58, Z. 82 ff.). Soweit die Verteidigung annimmt, der Tatverdacht auf Betäubungsmittelhandel stütze sich zur Hauptsache auf das protokollierte Verbal in pag. 58, Z. 82 ff. ist ihr nicht zu folgen. Einerseits wurde die Hausdurchsuchung und die Sicherstellung des Mobiltelefons des Beschuldigten im Anschluss an die erste Einvernahme um 05:46 Uhr durch die Staatsanwaltschaft mündlich verfügt (pag. 12). Andererseits wurden in den Effekten des Beschuldigten (bei der Anhaltung) zwei Minigrips mit insgesamt 10.7 g Marihuana entdeckt (pag. 8; pag. 10). Die mitgeführte Menge von 10.7 g Marihuana stellt keine Kleinstmenge dar, wie von der Verteidigung vorgebracht, sondern ist für den Zweck des Eigenkonsums gerichtsnotorisch sehr hoch, insbe- sondere bei dem vom Beschuldigten geltend gemachten Eigenkonsum von einmal pro Monat. Hinzu kommt, dass das Marihuana in zwei Minigrips abgepackt war. Wäre die gesamte Menge zum Eigenkonsum vorgesehen gewesen, dann wäre sie entweder in einem einzigen Minigrip verpackt gewesen oder das zweite Minigrip wäre gar nicht erst mitgeführt worden. Dieser Umstand musste den Anfangsver- dacht auf weitergehende Delikte als den vom Beschuldigten eingestandenen Mari- huanakonsum lenken. Vor diesem Hintergrund sind die Angaben des Beschuldigten während des Polizei- einsatzes und an der gleichentags erfolgten Einvernahme um 05:02 Uhr über die Höhe des mitgeführten Geldbetrages zu berücksichtigen. Die anwesenden Polizei- beamten hielten in ihren Berichtsrapporten und dem Anzeigerapport fest, der Be- schuldigte habe vor Ort mehrmals erwähnt, ihm seien (ca.) CHF 100'000.00 ab- handen gekommen (pag. 38; pag. 49; pag. 16 f.). In der ersten Einvernahme um 05:02 Uhr sagte der Beschuldigte aus, er habe CHF 96'800.50 in seinem Porte- monnaie mitgeführt, die plötzlich weg gewesen seien (pag. 52, Z. 42 f.). Entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung ist die Aussage des Be- schuldigten in der ersten Einvernahme in Bezug auf die mitgeführte Bargeldmenge nicht derart realitätsfremd, als man ihr überhaupt keinen Glauben hätte schenken dürfen. Der Beschuldigte wiederholte diesen Betrag zu diesem Zeitpunkt mehr- mals. Auch nannte er nach dem Widerruf seiner Aussagen in Bezug auf den Raub und in freier Erzählung den Betrag von ca. CHF 96'850.00 (pag. 56 Z,.16 ff.; pag. 57 Z. 35 f.). Einen Monat später, am 25. Januar 2017, sagte der Beschuldigte, er habe an diesem Abend einen grösseren Bargeldbetrag in 1’000er- und 100er- Noten mitgeführt (pag. 67, Z. 41). Ausserdem deckte sich sein emotionaler Zustand beim Eintreffen der Polizei mit deren Wahrnehmungen. Er sprach selbst davon, dass er geweint, herumgeschrien und einen «halben Nervenzusammenbruch» erlit- ten habe (pag. 52, Z. 38 ff.). Sein Verhalten während des Polizeieinsatzes und sei- ne noch einen Monat später gemachten Aussagen bestätigen somit die Erstaussa- gen über den mitgeführten Geldbetrag. Im Übrigen müssten für den implizit in der Berufungsbegründung gemachten Vorwurf gegenüber den beteiligten Polizeibeam- ten konkrete Hinweise vorliegen. Dass es unplausibel erscheint, eine derart grosse 10 Bargeldmenge mit sich zu führen und die Aussagen des Beschuldigten wirr er- scheinen, stützt die Mutmassungen der Verteidigung nicht. Aufgrund der vorwähnten Umstände mussten die Polizei und die Staatsanwalt- schaft, welche die Hausdurchsuchung und die Sicherstellung des Mobiltelefons des Beschuldigten verfügte (pag. 12), zu diesem Zeitpunkt annehmen, dass der Be- schuldigte eine sehr grosse Bargeldmenge besass, die ihm gestohlen worden war. Ferner wiesen die zwei Minigrips mit einer Gesamtmenge von 10.7 Gramm Mari- huana in seinen Effekten, verstärkt mit seinen Aussagen zum Eigenkonsum, auf eine Handelstätigkeit hin. Der Rückschluss, der im Tatzeitpunkt 21-jährige Be- schuldigte hätte zumindest Teile dieses Bargelds durch den Handel mit Marihuana erlangt, drängte sich daher auf. Ferner ist mit Verweis auf den in dieser Sache er- gangenen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Dezember 2019 (BK 19 466 E. 3.4 mit Hinweisen; pag. 398 f.) festzuhalten, dass auch informell gemachte Äusserungen des Beschuldigten gegenüber der Polizei (im Anschluss) an eine ordentliche Einvernahme als Grundlage eines zusätzlichen Verdachts auf Betäubungsmittelhandel verwendet werden können. Letztlich ist mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festzuhalten, dass die Anordnung einer Hausdurchsuchung und der Durchsuchung von Auf- zeichnungen auch bei Übertretungen zulässig ist (Urteil des Bundesgericht 1B_322/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 2.2). Die Angaben des Beschuldigten, wonach er lediglich einmal pro Monat Marihuana konsumiere (pag. 55, Z. 25), lies- sen sich kaum mit der sichergestellten Marihuanamenge vereinbaren. Daher war die Anordnung der Zwangsmassnahmen zur Sicherung von Beweismitteln geboten und auch in dieser Hinsicht zulässig. Somit bestand im Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung und der Sicher- stellung der Mobiltelefone des Beschuldigten der Verdacht, dieser handle mit Mari- huana. Da er entsprechende Fragen verneint bzw. die Aussage verweigert hatte (pag. 58, Z. 72 ff.), erweisen sich die angeordneten Zwangsmassnahmen in Relati- on zum Tatverdacht als verhältnismässig und somit zulässig. 9.2.5 Fazit Die aus der Hausdurchsuchung und der Durchsuchung der Mobiltelefone gewon- nenen Erkenntnisse sind verwertbar. 10. Zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 10.1 Sachverhalt gemäss Strafbefehl/Anklage Der Beschuldigte soll in der Zeit von Frühjahr 2014 bis am 23. Dezember 2016 mindestens 5 kg Marihuana veräussert und Anstalten zur Veräusserung von weite- ren 371 g Marihuana getroffen haben. Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt er- gibt sich aus dem Strafbefehl vom 8. August 2019 (pag. 361): A.________ bezog von der I.____-strasse in Bern und evtl. anderswo Marihuana und veräusserte diese an unbekannte Abnehmer weiter. Er bezog Mengen von 50 bis 500g, meistens waren es 250g. Er bezahlte CHF 5.00 bis 7.00 pro Gramm und verkaufte es für CHF 5.50 bis 8.00 pro Gramm weiter. Es ist von mindestens 20 Bezügen à durchschnittlich 250g auszugehen. Der erzielte Gewinn lag bei 11 mindestens CHF 2'000.00. A.________ beabsichtigte, das im Zimmer seiner Schwester sichergestell- te Marihuana von insgesamt 371g an unbekannte Dritte zu veräussern. 10.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz stufte die anfänglichen Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft ein, nicht jedoch deren späteren Widerrufe (Ziff. V.1. der erstinstanzlichen Urteils- begründung; pag. 548 ff.). Gestützt darauf erachtete sie den zur Anklage gebrach- ten Sachverhalt als erstellt. 10.3 Vorbringen des Beschuldigten Dagegen wendet die Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten ein, seine selbstbelastenden Aussagen vom 23. Dezember 2016 um 14:26 Uhr habe er nach mehreren vorgängigen Einvernahmen übermüdet und überfordert von den Vorkommnissen gemacht. Er habe die Aussagen als frei erfunden widerrufen. Er sei so hässig auf die einvernehmenden Polizeibeamten gewesen, dass er sich er- hofft habe, ihnen durch seine Aussage mehrere Monate Arbeit aufzubürden. Sein Mandant halte daran fest, dass seine selbstbelastenden Aussagen erfunden seien. Festgehalten werden könne, dass derartige belastende Aussagen nicht zwingend einen Realitätsbezug haben müssten, könnten sie inhaltlich ohne weiteres auch von jedem beliebigen anderen Jugendlichen stammen, der an der genannten Adresse einmal Betäubungsmittel zum Eigenkonsum gekauft habe. Sein Mandant habe ausgeführt, er habe auch an der I.____-strasse «gechillt», weswegen er die Räumlichkeiten kenne. Darüber hinaus sei bemerkenswert, dass bis heute im vor- liegenden Verfahren keine weiteren Ermittlungshandlungen in den erwähnten Räumlichkeiten bekannt seien. Weiter seien im Zimmer des Beschuldigten keine Beweismittel aufgefunden worden, welche den Verdacht auf Drogenhandel bestätigten. Die auf dem Mobiltelefon sichergestellten Chatverläufe würden keinen Aufschluss darüber geben, ob tatsächlich Marihuana verkauft oder nur der gemein- same Konsum desselben stattgefunden habe (zum Ganzen N 13 ff. der Berufungsbegründung; pag. 604 ff.). 10.4 Beweiswürdigung der Kammer 10.4.1 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet, mit Marihuana gehandelt zu haben. Folglich ist der ge- samte Sachverhalt gemäss Anklage strittig und zu prüfen. 10.4.2 Würdigung der Kammer Die Vorinstanz setzte sich vertieft mit den verfügbaren Beweismitteln auseinander. Vorab wird auf ihre Zusammenfassung der Beweismittel und die zutreffende Be- weiswürdigung verwiesen (Ziff. IV. 2 und V.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 523 ff.), welche nachfolgend ergänzt, präzisiert und teilweise wiederholt wird. Einleitend erfolgt eine chronologische Kurzzusammenfassung der relevanten Aussagen des Beschuldigten. Am 23. Dezember 2016 wurde beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durch- geführt (pag. 139 ff.). Im Keller befanden sich Bestandteile einer Indooranlage und zwei Hanfpflanzen, 74 Gramm brutto, in Karton (pag. 142, pag. 146, Ass.-Nr. 1 und 12 2). Im Zimmer des Beschuldigten wurden 40 leere Minigrips, Grinder mit Rückstän- den, Samen und Reste von Marihuana ohne Gewicht entdeckt (pag. 142, pag. 146, Ass.-Nr. 6-11). Im Zimmer der Schwester des Beschuldigten wurden CHF 2'070.00 in bar, ein Tupperware voller Minigrips mit Marihuana, 2 Digitalwaagen, diverses Verpackungsmaterial, eine Vakuumiermaschine sowie vakuumierte Beutel mit Ma- rihuana gefunden (pag. 143, pag. 146 f., Ass.-Nr. 22-29). Es befanden sich insge- samt 371 g Marihuana im Zimmer der Schwester (pag. 147, Ass.-Nr. 24 und 29). Mit diesen Funden wurde der Beschuldigte an den darauffolgenden Einvernahmen konfrontiert. Am 23. Dezember 2016 um 14:26 Uhr machte er die folgenden Aus- sagen: zu den Bestandteilen der Indooranlage verweigerte er die Aussage, ver- langte aber deren Aufbewahrung und spätere Aushändigung (pag. 61, Z. 20 ff.). Die 371 g Marihuana im Zimmer seiner Schwester seien von den «J.____-Leuten». Er selbst besorge es an der I.____-strasse im 5. Stock (pag. 61, Z. 26 ff.). Das Ma- rihuana hole er bei einer Kontaktperson ab und müsse nichts bezahlen dafür; eini- ge Tage später bringe er der Kontaktperson jeweils den Gewinn (pag. 61, Z. 34 ff.). Er erwerbe «locker» CHF 4'000.00 pro Woche und könne das bezogene Marihua- na für ca. CHF 7.00 pro Gramm verkaufen. CHF 3'000.00 müsse er dann abliefern und die übrigen CHF 1'000.00 könne er für sich behalten (pag. 61, Z. 36 ff.). Zu den Rollen seiner beiden Geschwister wollte er keine Angaben machen (pag. 61, Z. 48 ff.). F.________, der Freund seiner Schwester, helfe ihm manchmal mit den Lieferungen (pag. 61, Z. 44 f.). Beim im Zimmer der Schwester vorgefundenen Bargeldbetrag von CHF 2'070.00 handle es sich um Erlös aus dem Handel von Marihuana. Das Geld sei bei seiner Schwester immer am Sichersten deponiert gewesen, bis heute (pag. 61, Z. 54 ff.). Das aufgefundene Marihuana stamme ebenfalls von der I.____-strasse und sei für den Verkauf vorgesehen gewesen (pag. 61, Z. 57 ff.). Er besorge immer so viel Marihuana, wie die Leute bei ihm bestellen würden (pag. 61, Z. 64 f.). Seine Tele- fonnummer sei weitverbreitet; «die Leute wissen, wo gutes Gras zu holen ist» (pag. 61, Z. 65 f.). Zu seinem Eigenkonsum verweigerte der Beschuldigte die Aus- sage; er könne diesen aber mit der Handelstätigkeit finanzieren (pag. 61 f., Z. 70 f.). In der darauffolgenden Einvernahme vom 23. Dezember 2016 um 17:43 Uhr schil- derte der Beschuldigte im Detail, wie ein Marihuana-Bezug an der I.____- strasse üblicherweise ablaufe (pag. 63 f., Z. 17 ff.). Weiter gab er Signalemente der normalerweise anwesenden Personen an (pag. 64, Z. 39 ff., Z. 46 ff. und Z. 54 ff.). In letzter Zeit sei es vorwiegend «K.________», der ihm das Marihuana aushändi- ge (pag. 64, Z. 31 f.). Die Bezugsmenge sei jeweils unterschiedlich, meistens seien es 250 g, genau ein Päckli (pag. 65, Z. 71 f.). Der Einkaufspreis liege zwischen CHF 5.00 und CHF 7.00 pro Gramm, im Verkauf verlange er pro Gramm CHF 5.50 bis CHF 8.00 (pag. 65, Z. 75 f. und Z. 79). Zuletzt habe er vor drei Tagen an der I.____-strasse Marihuana abgeholt (pag. 65, Z. 82). Das Ganze habe vor etwa fünf Jahren begonnen (pag. 65, Z. 85 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 17. Februar 2017 antwortete der Beschuldigte auf Vorhalt des gegen ihn hängigen Vorverfahrens wegen qualifizierter Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz und auf Frage, ob er seine Rechte ver- 13 standen habe, er habe seine Rechte verstanden, wolle jedoch wissen, ob er seine Aussagen, die er gemacht habe, zurückziehen könne. Sein Anwalt habe ihn bereits entsprechend belehrt, er möchte aber (Anm. hervorgehoben durch Kammer) seine Aussagen zurückziehen (pag. 69, Z. 2 ff.). In der Folge widerrief der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen (pag. 70, Z. 19). Auf Frage, ob er seine bisherigen Aus- sagen bestätigen könne, erklärte er, es sei alles gelogen und frei erfunden gewe- sen (pag. 70, Z. 19). Von den anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Utensilien habe er keine Kenntnisse (pag. 70, Z. 29 ff., pag. 71, Z. 66 f, Z. 78, Z. 82 ff. und Z. 109) bzw. sie gehörten jemand anderem (pag. 70, Z. 49 f. und Z. 53 ff.). Seine früheren, selbstbelastenden Aussagen habe er gemacht, weil er hässig auf die Polizeibeamten gewesen sei und dies sei seine einzige Möglichkeit gewesen, eine Retourkutsche zu geben für die Polizeibeamten, wie sie ihn behan- delt hätten (pag. 72, Z. 113 f.). Er habe gehofft, ihnen dadurch mehrere Monate Ar- beit zu bereiten (pag. 72, Z. 150 ff.). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Januar 2018 bestritt der Be- schuldigte, etwas mit Marihuana zu tun zu haben (pag. 105, Z. 399 ff.) und führte z.B. auf Vorhalt seiner eigenen Aussagen betr. aufgefundenes Marihuana im Zim- mer der Schwester aus, die Polizeibeamten hätten ihn zu den Aussagen genötigt (pag. 106 Z. 433 ff.). Er wisse nichts von einem «K.________» oder von der I.____- strasse (pag. 106, Z. 450 f.). Er diene wahrscheinlich nur als Sündenbock, dem et- was in die Schuhe geschoben werden solle (pag. 106, Z. 460 ff.). Vor der Vorinstanz verweigerte der Beschuldigte Aussagen im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel (pag. 488, Z. 35 ff.). Die anfänglichen Aussagen sei- en aus ihm herausgelockt worden. Aufgrund der Hausdurchsuchung müsse er zwingend wissen, was seine Familienangehörigen machten. Man habe ihm gesagt, es könne nicht sein, dass er keine Ahnung davon habe (pag. 488, Z. 43 ff.). Er sei unter Druck gesetzt worden und habe letztlich gesagt, was die Polizeibeamten hät- ten hören wollen (pag. 489, Z. 5 ff.). Gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft und vor der Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte grundsätzlich, dass es seine Aussagen sind (so in pag. 70, Z. 19; pag. 101 Z. 269 ff.; pag. 105, Z. 411 f.; pag. 489, Z. 5 ff.). Der Beschuldigte macht geltend, dass diese Aussagen nicht zutreffen, weshalb sie widerrufen wurden. Es finden sich jedoch Widersprüche über die angeblichen Beweggründe für diese Falschaussagen gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft und vor der Vor- instanz. Anfänglich behauptete der Beschuldigte, sich aus freien Stücken selbst be- lastet zu haben, weil er hässig auf die Polizeibeamten gewesen sei und ihnen so für mehrere Monate Arbeit habe aufbürden wollen (pag. 72, Z. 150 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft nannte er diverse Gründe: es sei ihm in den Mund gelegt wor- den und er habe das dann unterschrieben (pag. 105, Z. 411); sie hätten einen Sündenbock gesucht (pag. 106, Z. 461); die Polizei habe ihn zu den Aussagen genötigt (pag. 106 Z. 448). Vor der Vorinstanz aggravierte der Beschuldigte teilwei- se den bei der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwurf. Er habe die fraglichen Aus- sagen nur gemacht, weil er unter Druck gesetzt worden sei (pag. 489, Z. 5 ff.). Er habe zwei Tage nichts zu Essen und zu Trinken bekommen (pag. 489, Z. 5 ff.). 14 Die Kammer stellt auf die ursprünglichen Aussagen des Beschuldigten ab und er- achtet sie als glaubhaft. Der Beschuldigte machte detaillierte Angaben darüber, wo und bei wem er Marihuana bezog. Den Ablauf eines üblichen Bezugs beschrieb er Schritt für Schritt, einschliesslich der Besonderheiten der Lokalität. Er benannte seine Bezugsquellen namentlich, gab Signalemente an und machte Aussagen zu Ein- und Verkaufspreisen. Seine Angaben sind widerspruchsfrei und realitätsnah. Darüber hinaus werden sie von den übrigen Beweismitteln gestützt. Die in seinem Zimmer gefundenen 40 leeren Minigrips sowie die zwei Digitalwaa- gen und die Vakuumiermaschine aus dem Zimmer seiner Schwester sind typische Utensilien zur Portionierung grösserer Mengen Marihuana, um sie marktgerecht verkaufen zu können. Das deckt sich mit der Aussage des Beschuldigten, wonach er die Menge von 250 g Marihuana jeweils als «1 Päckli» erhalten und zu Hause abgepackt habe (pag. 64, Z. 67 f.; pag. 65, Z. 71 f.). Es ist unerheblich, dass sich einzelne Utensilien und die 371 g Marihuana nicht in seinem, sondern im Zimmer seiner Schwester befanden. Dieses liegt unmittelbar neben seinem eigenen Zim- mer (pag. 134). Der Freund seiner Schwester, F.________, war ihm manchmal bei Marihuana-Lieferungen behilflich (pag. 61, Z. 44 f.). Aus Textnachrichten zwischen dem Beschuldigten und F.________ ergibt sich, dass das Zimmer der Schwester als Ablageort diente (Nachrichten von F.________ vom 12. Dezember 2016: «Abr häts ir schublade bir [D.________]» [pag. 136]; und vom 21. Dezember 2016: «Lueg id obersti Schublade bir [D.________]» [pag. 138]). Die Utensilien im Zim- mer seiner Schwester standen dem Beschuldigten demnach zur freien Verfügung. Die Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten liefert weitere Anhalts- punkte. Er führte mit mindestens vier gespeicherten Kontakten regelmässige Kon- versationen, die offensichtlich den Verkauf von Marihuana betrafen (pag. 161 ff.). So schrieb beispielsweise der gespeicherte Kontakt «L.________» am 18. Januar 2014 an den Beschuldigten: «Muess di am 18:20 bi haue gseh wenns geit (50)» (pag. 161, Nr. 21). Darauf antwortete der Beschuldigte: «Ah mues luege eifach eh fufi odr wie södh gha» (pag. 161, Nr. 20). Am 23. September 2016 ging vom ge- speicherten Kontakt «M.________» die Nachricht ein: «Ja chasch mer fr 70.- gras bringe u gang no zum mark … housch 1 geit ds has $$$scho» (pag. 173, Nr. 76). Am 10. Dezember 2016 schrieb der Beschuldigte die folgenden Nachrichten an ei- ne nicht gespeicherte Rufnummer (pag. 78): «komme gleicj», «bin noch am schau- en», «er ht abr kein günstigeres ehr», «mehr nur ds für so 6.750», «bin immernoch a warten und am verhandeln der muss alles nachfragen weil er neu hier ist», «er behaart auf 6.8 soll ich überhaupt nehmen??», «für die 11800 giebt es dann 1735kg». Weiter gibt es diverse Fotoaufnahmen auf dem Mobiltelefon. Darauf sind beispielsweise die Identitätskarte des Beschuldigten mit CHF 11'100.00 (pag. 79) oder mit CHF 9'100.00 (pag. 80) in grossen Noten zu erkennen. Andere Fotos zei- gen grössere Mengen Marihuana (pag. 80). Sämtliche dieser Fotos stammen von Dezember 2016, also von wenigen Tagen vor der Anhaltung des Beschuldigten. Die Konversationshistorie und die vorhandenen Fotos beweisen, dass der Be- schuldigte grössere Mengen Marihuana verkaufte. Die Konversationen dienten of- fensichtlich nicht dem gemeinsamen Konsum von Marihuana, sondern stützen vielmehr die selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten vom 23. Dezember 2016. 15 Die Einvernahmen von Drittpersonen tragen nichts zur Beweiswürdigung bei. So- wohl der Bruder des Beschuldigten (pag. 126, Z. 14) als auch seine Schwester (pag. 122, Z. 20 ff.) und deren Freund F.________ (pag. 130, Z. 55) verweigerten im Wesentlichen die Aussagen. C.________ wurde zu diesem Vorwurf nicht be- fragt (pag. 118 ff.). Für die Kammer ist nach Würdigung der vorhandenen Beweismittel erstellt, dass der Beschuldigte in den Einvernahmen vom 23. Dezember 2016 um 14:26 Uhr und um 17:43 Uhr wahrheitsgetreue Aussagen machte. Der Beschuldigte bezog regel- mässig Marihuana an der I.____-strasse in Bern. Die bezogene Menge betrug im Durchschnitt 250 g pro Mal. Zur Ermittlung des Tatzeitraums werden die Ergebnis- se der Durchsuchung des Mobiltelefons herangezogen. Demnach wird von einer Handelstätigkeit ca. ab Frühjahr 2014 ausgegangen. Dieser ging der Beschuldigte seinen Angaben zufolge bis zu seiner Anhaltung am 23. Dezember 2016 nach. Bei den in der Anklageschrift genannten mindestens 20 Bezügen handelt es sich um eine zurückhaltende, dem Grundsatz in dubio pro reo folgende Schätzung. Die ausgewiesene Gesamtmenge von mindestens 5 kg Marihuana fällt sicher nicht zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Gleiches gilt für den erwirtschafteten Gewinn. Der Strafbefehl geht von mindestens CHF 2'000.00 aus. Dies entspricht einer Ge- winnmarge von CHF 0.40 pro Gramm, welche im Übrigen kleiner ist, als die durch den Beschuldigten angegebene Marge (pag. 65, Z. 75 ff.). Der Beschuldigte besass weitere 371 g Marihuana. Bereits die Menge legt nahe, dass dieses Marihuana zum Verkauf vorgesehen war. Das bestätigte der Beschul- digte denn auch selber (pag. 61, Z. 57 ff.). Das Marihuana stammte von der ge- wohnten Quelle (pag. 61, Z. 57 f.). Dass die Menge im Zimmer seiner Schwester sichergestellt worden ist, steht dem Beweisergebnis nicht entgegen (pag. 136; pag. 138). Wie bereits aufgezeigt, diente dieses als Ablageort. Somit ist erstellt, dass es sich um Marihuana des Beschuldigten handelte, das zum Verkauf vorge- sehen war. Zum im Zimmer der Schwester vorgefundenen Bargeld von CHF 2'070.00 erklärte der Beschuldigte, es handle sich um Bargeld aus dem Erlös von Marihuana (pag. 61, Z. 54 f.). Das Geld sei bei ihr am Sichersten deponiert gewesen (pag. 61, Z. 54 f.). Diese Angabe stimmt mit den übrigen Erkenntnissen überein. Bei alldem wusste der Beschuldigte, dass das umgesetzte Marihuana einen THC- Gehalt über dem erlaubten Mass aufwies. Anders kann seine Aussage, die Leute wüssten, wo «gutes Gras» zu holen ist, nicht verstanden werden (pag. 61, Z. 65 f.). Somit ist der Sachverhalt gemäss dem Strafbefehl vom 8. August 2019 erstellt. 10.5 Beweisergebnis Der Beschuldigte kaufte von Frühjahr 2014 bis am 23. Dezember 2016 an der I.____-strasse in Bern und evtl. anderswo mindestens 20 Mal jeweils 250 g Mari- huana bzw. insgesamt mindestens 5 kg. Das Marihuana verkaufte er anschlies- send weiter. Er bezahlte jeweils zwischen CHF 5.00 und CHF 7.00 pro Gramm und verkaufte das Marihuana für CHF 5.50 und CHF 8.00 pro Gramm an mehrere un- bekannte Personen weiter. So erwirtschaftete der Beschuldigte einen Gewinn von insgesamt mindestens CHF 2'000.00 (netto). Weiter beabsichtigte der Beschuldig- 16 te, die im Zimmer seiner Schwester vorgefundenen 371 g Marihuana zu veräus- sern. Der Beschuldigte wusste, dass es sich um Marihuana mit einem THC-Gehalt über dem erlaubten Mass handelte. 11. Zum Vorwurf der falschen Anschuldigung 11.1 Sachverhalt gemäss Strafbefehl/Anklage Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 8. Au- gust 2019 (pag. 361 f.): Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 10.01.2018 äusserte sich A.________ unter anderem wie folgt: Z. 165-166: «Was ich von der Nacht noch weiss, das werde ich nie mehr vergessen, dass ich von den Polizisten schikaniert wurde, sie haben mich verprügelt und fanden es noch lustig.» Z. 185-190: « ich sagte damals den Polizisten, dass ich das nicht unterschreibe. Sie sagten mir, ich solle unterschreiben, sonst komme ich wieder in die Zelle und müsste bis am Neujahr bleiben. Herr G.________ sagte mir, ich müsse unterschreiben, dann könne ich gehen. Nach 20 Minuten kam Herr H.________ mit einem weiteren Zettel wo er sagte, ich müsse den unterschreiben, dann könne ich gehen. Ich unterschrieb. Herr H.________ sagte, nun würden sie eine Hausdurchsuchung machen.» Z. 191-194: «Wir gingen uns praktisch an die Gurgel. Er [Herr H.________] sagte mir quasi, wo ich hinschauen dürfte. Er nahm mir quasi meine Rechte. Wir waren im Warteraum. Er sagte mir, wenn ich so tue, dann müsste ich mich nicht wundern, wenn sie sich so verhalten würden, sie könnten machen, was sie wollen.» Z. 196-197: «Schlussendlich schlug er [Herr G.________] mich mit dem Kopf gegen die Zellenwand.» Z. 244-246: «Das am Hals und am Kopf. Herr G.________ packte mich und die Verletzungen sind davon. Ich hatte links am Kopf eine Platzwunde. Von den Tätern hatte ich einzig die Schnittwunden, die waren noch nett.» Z. 250-252: «Das vom Hals und vom Rücken ist von der Polizei. Der Rest ist noch, weil ich mich bei der Verhaftung gewehrt habe. Ich sagte, ich komme sicher nicht mit als Opfer. Das am Hals, am Rü- cken und am Gesicht ist von Herrn G.________ und seinem Arbeitskollegen.» Z. 270-271: «Die Polizisten sind kreativ. Das kommt von ihnen. Sie haben mich gezwungen, das zu unterzeichnen.» Z. 274-276: «Sie sagte[n], ich müsse das Blatt unterzeichnen, sonst müsse ich wieder in den hüb- schen Warteraum. Das ist für mich Nötigung. Ich unterzeichnete das Protokoll und fragte, ob ich ge- hen könne.» Z. 324-325: «Herr H.________ war noch dabei. Ich sagte, ich würde das nicht unterschreiben, das sei frei erfunden und das wüssten sie auch.» Z. 347: «Er [Herr H.________] sagte mir, ich müsse unterschreiben. Sie sagten mir, ich müsse unter- schrieben [recte: unterschreiben]» Mit diesen Angaben beschuldigte A.________ den Polizisten G.________, ihn ohne jeden Grund ge- schlagen und die Polizisten G.________ und H.________ ihn zu Unterschriften unter Protokollen ge- zwungen und ihre amtliche Stellung missbraucht zu haben («können machen mit ihm was sie wol- 17 len»). Diese Angaben und Ausführungen von A.________ sind falsch. Es wurden ihm keine Schläge verabreicht und kein Zwang aufgesetzt, um ihn zu Unterschriften oder anderen Handlungen zu zwin- gen (vgl. dazu im Einzelnen die rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung vom 09.04.2018). Es liegt kein Amtsmissbrauch vor. Die Angaben in einem Befragungsprotokoll stellen demgegenüber eine vorsätzliche falsche Anschuldigung dar. Sie erfolgten gegen Nichtschuldige gegenüber einer Strafver- folgungsbehörde und zielten auf eine Strafverfolgung der beschuldigten Polizisten ab. Dies wurde mit Schreiben vom 15.03.2018 explizit bestätigt. 11.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz verwies auf die Ausführungen zum Vorwurf betr. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Bezug auf das Aussageverhalten des Be- schuldigten. Sie ging ebenso von den tatnächsten Aussagen des Beschuldigten zur Herkunft der beschriebenen Verletzungen aus. Seine nachfolgenden Erklärungen und Schuldzuweisungen, welche von Mal zu Mal brutaler geworden seien, ver- möchten nicht zu überzeugen. Es lägen drei unterschiedliche Versionen betreffend Verletzungen vor: Angaben des Beschuldigten gegenüber einer Ärztin des IRM vom 23. Dezember 2016; Angaben am Folgetag bei seinem eigenständigen Be- such der Insel-Notfallklinik sowie Angaben in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 10. Januar 2018. Daraus folgerte die Vorinstanz, dass der Beschuldig- te die beiden Polizeibeamten H.________ und G.________ zu Unrecht der be- schriebenen Übergriffe beschuldigt hat (zum Ganzen Ziff. V.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 552 ff.). 11.3 Vorbringen des Beschuldigten Dagegen bringt die Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten vor, dieser halte in Bezug auf den Polizeigewahrsam vom 23. Dezember 2016 unver- ändert an seiner Darstellung der Ereignisse fest. Sein Hinweis, die fragliche Zelle werde videoüberwacht, spreche für die Glaubwürdigkeit dieser Darstellung. Seine Vorwürfe habe er zudem bereits einen Tag nach seiner Haftentlassung anlässlich der Kontrolle im Inselspital vorgebracht. Dass die Polizisten selbst kein Fehlverhal- ten einräumten, erscheine aufgrund ihrer amtlichen Stellung und den Folgen aus einem Missbrauch derselben klar. Denkbar sei weiter, dass die Aussagen seines Mandanten in gewissen Punkten etwas pointiert ausgefallen seien. Daraus lasse sich aber nicht schliessen, dass die Polizisten den Beschuldigten jederzeit ange- messen behandelt hätten und diesem körperlich – mit Ausnahme der vorläufigen Festnahme – nicht zu Nahe getreten seien, zumal sich aus den Akten ergebe, dass sich der Beschuldigte renitent und mühsam verhalten habe. In Bezug auf die rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung sei festzuhalten, dass der Beschuldig- te einzig aus finanziellen Gründen bzw. mangels anwaltlicher Vertretung von einer weiteren Beschwerde abgesehen habe. Es sei durchaus denkbar, dass sich der Beschuldigte in Polizeigewahrsam zusätzliche Verletzungen zugezogen habe und etwa ein hartes Durchgreifen der Polizeibeamten als Schlag wahrgenommen habe (N 19 ff. der Berufungsbegründung; pag. 605 f.). Hinsichtlich des zweiten Vorwurfs, der Beschuldigte sei am 23. Dezember 2016 mit Nachdruck zur Unterzeichnung von Protokollen aufgefordert worden, so sei auch dies vor dem Hintergrund zu sehen, dass ihm zu diesem Zeitpunkt noch keine Rechtsvertretung zur Seite gestanden sei. So könne aus der Druck- und Unsicher- 18 heitssituation heraus, in welcher sich der Beschuldigte befunden habe, sowie an- gesichts seiner physischen und psychischen Verfassung bereits eine erneute, for- sche Aufforderung, das Protokoll zu unterzeichnen, als einschneidend empfunden werden. Seine Schilderung, wonach der Polizeibeamte G.________ gesagt habe, er könne erst gehen, wenn er das Protokoll unterzeichnet habe, stimme mit dem tatsächlichen Ablauf der Dinge überein. Es liege auf der Hand, dass der Beschul- digte sich unfair behandelt gefühlt habe, wenn ihm die Entlassung nach Unter- zeichnung in Aussicht gestellt werde, er aber anschliessend trotz Unterzeichnens bleiben und zudem Zwangsmassnahmen durchgeführt würden. Es komme hinzu, dass der Beschuldigte an der Einvernahme vom 23. Dezember 2016 nicht darauf hingewiesen worden sei, er müsse das Protokoll nicht unterzeichnen. Vor diesem Hintergrund sei nachvollziehbar, dass der Beschuldigte das Vorgehen der Polizei- beamten als Machtmissbrauch empfunden und dies entsprechend bei der Regiona- len Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland deponiert habe (N 22 der Berufungsbegrün- dung; pag. 906). 11.4 Beweiswürdigung der Kammer 11.4.1 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt. Es ist als erstes zu untersuchen, ob die Vorwürfe des Beschuldigten unwahr sind. Gegebenenfalls ist weiter zu untersu- chen, ob der Beschuldigte wusste, dass die erhobenen Vorwürfe unwahr sind und ob er die Absicht zur Herbeiführung einer Strafverfolgung zum Nachteil der zwei Polizeibeamten G.________ und H.________ hatte. 11.4.2 Würdigung der Kammer Es kann auch bei diesem Vorwurf auf die Zusammenfassung der Beweismittel und die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV.2. und V.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 523 ff. und pag. 552 ff.), welche nachfolgend ergänzt und teilweise wiederholt wird. Als erstes ist der Vorwurf betreffend Protokollunterschriften zu prüfen. Nachdem der Beschuldigte an der Einvernahme vom 17. Februar 2017 entsprechende An- deutungen gemacht hatte (pag. 72 f., Z. 158 ff.), erhob er am 10. Januar 2018 erstmals gegenüber der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland den Vor- wurf, die einvernehmenden Polizeibeamten hätten ihn unter Druck gesetzt und getäuscht, um ihn zum Unterschreiben mehrerer Einvernahmeprotokolle zu bringen (pag. 99, Z. 185-190; pag. 101, Z. 270-271 und Z. 274-276; pag. 103, Z. 324-325 und Z. 347). Damit machte er geltend, diverse protokollierte Aussagen im Zusam- menhang mit der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie über den am 23. Dezember 2016 angeblich mitgeführten und gestohlenen Bargeldbe- trag nicht gemacht zu haben. Indes ergibt sich aus der Chronologie seiner Aussa- gen, dass die erhobenen Vorwürfe unbegründet und erfunden sind. Dies wird nach- folgend zunächst anhand seiner Aussagen über den mitgeführten und gestohlenen Geldbetrag aufgezeigt. Der Beschuldigte sagte bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, er habe gar nie CHF 98'000.00 gehabt und habe den Polizeibeamten gesagt, dass er das nicht unterschreibe. Sie hätten ihm aber gedroht, er werde bis Neujahr in der Zelle 19 bleiben, wenn er das Einvernahmeprotokoll nicht unterschreibe (pag. 99, Z. 184 ff.; pag. 101, Z. 274 ff.). Die Polizisten seien kreativ, das stamme von ihnen; sie hätten ihn gezwungen, das Protokoll zu unterzeichnen (pag. 101, Z. 270 f.). Damit bezog sich der Beschuldigte auf die Einvernahme vom 23. Dezember 2016 um 09:01 Uhr (pag. 56 ff.), an der er aussagte, er habe CHF 96'850.00 in seinem Portemonnaie mitgeführt, wovon später nur noch weniger als CHF 5'000.00 vor- handen gewesen seien. Rund einen Monat später, am 25. Januar 2017, bestätigte der Beschuldigte, dass ihm ein grosser Geldbetrag gestohlen worden sei (pag. 67, Z. 21). Zwar konnte er den Betrag nicht mehr genau beziffern. Das Geld sei aber in 1000er- und 100er-Noten gestückelt gewesen (pag. 67, Z. 41). Einen Monat nach der ersten Einvernahme blieb der Beschuldigte bei seiner Aussage, wonach ihm ein grösserer Geldbetrag gestohlen worden sei. In der Einvernahme vom 17. Fe- bruar 2017 widerrief er diese Aussagen. Er sagte aus, er habe nie so viel Geld ge- habt (pag. 70, Z. 22 ff.). Es sei alles gelogen und frei erfunden (pag. 70, Z. 19). Er habe die fraglichen Aussagen getätigt, weil er hässig auf die Polizeibeamten gewe- sen sei und um ihnen Arbeit aufzubürden, und er könne sehr gut schauspielern (pag. 72, Z. 150 ff.; pag. 73, Z. 172 f.). Der Beschuldigte bestätigte zunächst seine anfänglichen Aussagen, bevor er sie widerrief und anführte, er habe gelogen. Letztlich behauptete er, die fraglichen Aussagen würden von den Polizeibeamten stammen, die ihn zum Unterzeichnen gezwungen hätten. Dieses Aussageverhalten und die unterschiedlichen Begrün- dungen belegen, dass der Beschuldigte die fraglichen Aussagen vom 23. Dezem- ber 2016 gemacht hatte und sie später widerrief, wohl weil eine Strafuntersuchung gegen ihn selber wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröff- net worden war. Zu diesem Zweck erhob er den Vorwurf, er sei zum Unterzeichnen der Protokolle gezwungen worden. Dasselbe Aussageverhalten zeigte der Be- schuldigte – wie zuvor aufgezeigt (E. 10 oben) – betreffend den Vorwurf der Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Aussagen des Beschuldigten, in denen er die Vorwürfe erhob, sind darüber hinaus sprunghaft und stehen meist in keinem Zusammenhang mit den gestellten Fragen (pag. 98, Z. 163 ff.; pag. 99, Z. 184 ff.), was als Lügensignale gedeutet werden kann. Seine Schilderungen stimmen zudem mit den tatsächlichen Begebenheiten nicht überein. So behauptete er etwa, H.________ habe ihm in Aussicht gestellt, gehen zu können, sobald er ei- nen Zettel unterzeichnet habe; daraufhin sei die Hausdurchsuchung durchgeführt worden (pag. 99, Z. 189 ff.). Tatsächlich hatte H.________ am 23. Dezember 2016 erst um ca. 17:15 Uhr mit dem Beschuldigten Kontakt (pag. 44). Die Hausdurchsu- chung wurde in Anwesenheit der im Durchsuchungsprotokoll vermerkten Polizei- beamten durchgeführt und war bereits um 13:30 Uhr abgeschlossen (pag. 141). H.________ war dabei nicht anwesend und wurde erst nachträglich, vor seiner ers- ten Begegnung mit dem Beschuldigten, über die an der Hausdurchsuchung sicher- gestellten Gegenstände informiert (pag. 43). Die Polizeibeamten G.________ und H.________ dementierten die Vorwürfe des Beschuldigten denn auch. Polizist G.________ erklärte in seinem Berichtsrapport, der Beschuldigte habe die fraglichen Einvernahmeprotokolle ohne Umstände un- terzeichnet (pag. 50). Ob er sie effektiv durchgelesen habe, sei ihm nicht bekannt. 20 Vor der Vorinstanz erklärte G.________, als Zeuge unter entsprechender Beleh- rung befragt, weiter, er habe dem Beschuldigten sicherlich nicht in Aussicht ge- stellt, er könne nach Hause gehen, wenn er das Einvernahmeprotokoll unterzeich- net habe (pag. 485, Z. 26). Die Anordnungen der Staatsanwaltschaft hätten näm- lich anders gelautet. Polizist H.________ schrieb in seinem Berichtsrapport, er ha- be den Beschuldigten auf seine Rechte aufmerksam gemacht (pag. 44). Während dieser das Protokoll durchgelesen habe, habe er Verpflegung besorgt (pag. 44). Vor der Vorinstanz erklärte H.________, ebenfalls als Zeuge befragt und belehrt, er wisse nicht mehr genau, wie das Durchlesen und Unterzeichnen des Protokolls ab- gelaufen sei (pag. 492, Z. 16 ff.). Er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob der Be- schuldigte das Einvernahmeprotokoll durchgelesen habe. Sie hätten ihn jedoch darauf hingewiesen, dass er das Protokoll nicht zwingend unterzeichnen müsse (pag. 492, Z. 17 ff.). Er habe es schon oft erlebt, dass Einvernommene das Proto- koll nicht unterzeichnen wollten. In diesem Fall werde das verbalisiert und sicher kein Druck ausgeübt (pag. 492, Z. 25 ff.). Es ist nicht einzusehen, weswegen die beteiligten Polizisten nicht die Wahrheit gesagt haben sollen. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte auf dem Einvernahmeprotokoll vom 17. Februar 2017 im Beisein seines damaligen amtlichen Verteidigers die Unter- schrift verweigerte und zur Begründung nicht etwa Druckausübung durch die Poli- zeibeamten erwähnte. Er betonte lediglich, seine bisherigen Aussagen seien frei erfunden (pag. 76, Z. 347 ff.). Gleichermassen verneinte er die Frage von Polizist H.________, von dem er angeblich am 23. Dezember 2016 zum Unterzeichnen ei- nes Protokolls gezwungen worden sein soll (pag. 103, Z. 347), ob er wütend auf ihn gewesen sei (pag. 72, Z. 156 ff.). Die anschliessenden Schilderungen des Be- schuldigten gegenüber der Staatsanwaltschaft lassen sich damit kaum in Einklang bringen. Für die Kammer besteht kein Zweifel, dass die Vorwürfe gegen die beteiligten Poli- zeibeamten nicht zutreffen. Der Beschuldigte wollte seine selbstbelastenden Aus- sagen als unglaubhaft wirken lassen und erhob die Vorwürfe zu seinem Schutz. Demnach wusste der Beschuldigte, dass die Vorwürfe nicht der Wahrheit entspre- chen. Dass er eine forsche Aufforderung zum Unterzeichnen als einschneidend empfunden haben könnte, wie die Verteidigung mutmasst, erklärt das aufgezeigte Aussageverhalten nicht und erscheint auch nicht lebensnah. Seine Schilderungen stimmen zudem mit dem tatsächlichen Ablauf der Geschehnisse nicht überein. Zu prüfen bleiben die Vorwürfe betreffend die durch den Beschuldigten geltend gemachte Gewaltanwendung durch Polizist G.________ (pag. 98, Z. 165 f.; pag. 99, Z. 196 f.; pag. 101, Z. 244 ff. und Z. 250 ff.). Der Beschuldigte erhob seine Vorwürfe gegen Polizist G.________ erstmals im Notfallzentrum des Inselspitals. Dorthin hatte er sich am 24. Dezember 2016 aus eigenem Antrieb begeben (pag. 313). Gemäss seinen im Bericht festgehaltenen Angaben sei der Beschuldigte in eine Zelle geschubst worden und mit dem Kopf an die Wand geprallt und habe sich den rechten Fuss verstaucht. Ferner habe er an Rückenschmerzen gelitten, wo ein Polizist ihm ein Knie reingestossen habe. Unter klinische Befunde ist vermerkt, dass der Beschuldigte eine oberflächliche Schürf- wunde links über dem Jochbein aufwies. 21 Erst an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Januar 2018 brachte der Beschuldigte seine Vorwürfe in das Verfahren ein (pag. 94 ff.). Die Polizeibe- amten hätten ihn schikaniert und verprügelt (pag. 98, Z. 165 f.). Sie hätten den Sa- nitätern erzählt, er sei gegen eine Zellenwand gelaufen (pag. 98, Z. 166 f.). Als er mit den Sanitätern alleine gewesen sei, hätten diese ihm erzählt, die Verletzungen könne er sich unmöglich selbst zugefügt haben (pag. 98, Z. 167 f.). Weiter sagte er aus, die Verletzungen am Hals und am Kopf würden von den Polizeibeamten stammen (pag. 101, Z. 244 ff.). Die «Platzwunde» am Kopf (pag. 101, Z. 244 f.) habe er daher gehabt, dass der Polizeibeamte G.________ ihm den Kopf gegen die Zellenwand geschlagen habe (pag. 99, Z. 196 f.). Vor der Vorinstanz bestätigte er diese Aussagen (pag. 489, Z. 30). Er habe die Vorwürfe bereits bei seinem ers- ten amtlichen Verteidiger deponiert, dieser habe aber nichts unternommen (pag. 489, Z. 30 ff.). Die Angaben des Beschuldigten sind widersprüchlich. So war ursprünglich auch die Rede von einer Fussverletzung und einem Kniestoss in den Rücken. Beides er- wähnte der Beschuldigte später nicht mehr. Die Verletzung am Kopf wurde demge- genüber dramatisiert. Zunächst behauptete er, er sei geschubst worden und gegen eine Wand geprallt. Später behauptete er, er sei mit dem Kopf gegen eine Wand geschlagen worden (pag. 99, Z. 196 f.). Die erhobenen Vorwürfe wurden mit jeder Einvernahme schwerer. Ein Schlag mit dem Kopf gegen die Zellenwand lässt sich nicht mit dem Verletzungsbild vereinbaren. Der Beschuldigte erlitt eine geringfügige Oberhautschürfung (pag. 25; pag. 34), keine Platzwunde, wie er es bezeichnete. Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschuldigte sich wohl kaum am 23. Dezember 2016 nach seiner Entlassung vom Polizeibeamten H.________ hätte nach Hause fahren lassen, wenn er kurz zuvor polizeiliche Gewalt erfahren hätte (pag. 44, pag. 103, Z. 337 f.). Der Beschuldigte war am 23. Dezember 2016 auf amtliche Anordnung hin durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) untersucht worden (pag. 210 ff.). Gegenüber dem IRM machte der Beschuldigte keine Angaben zu po- lizeilicher Gewalt. Die Verletzung im Bereich des Jochbeins stamme daher, dass er in der Zelle ausgerutscht und gegen die Wand geprallt sei (pag. 211 f.). Das IRM konstatierte, dass das Verletzungsbild mit einem Sturz gegen die Wand zu verein- baren sei. Es ist nicht vermerkt, dass der Beschuldigte sich diese Verletzungen unmöglich selbst hätte zufügen können, wie er vor der Staatsanwaltschaft behaup- tete (pag. 98, Z. 167 f.). Eine solche Schlussfolgerung wäre angesichts der mässi- gen Verletzungen, die bei der zweiten Untersuchung im Inselspital am darauffol- genden Tag festgehalten wurden (pag. 314), ohnehin fragwürdig. Das unglaubhafte Aussageverhalten des Beschuldigten wurde bereits hinreichend dargelegt. Vorliegend ist zusätzlich insbesondere der zeitliche Zusammenhang zu erwähnen. Der Beschuldigte suchte das Notfallzentrum des Inselspitals am Tag nach seiner Entlassung aus dem Polizeigewahrsam auf, im Wissen, dass eine Vor- untersuchung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet worden war. Zudem ist nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte die Vorwürfe erst nach über einem Jahr in das Verfahren einbrachte. Dies auf Verfehlungen sei- nes damaligen amtlichen Verteidigers zurückführen zu wollen, stellt eine offensicht- 22 liche Schutzbehauptung dar. Der Beschuldigte hätte insbesondere an der polizeili- chen Einvernahme vom 17. Februar 2017 in Begleitung seines damaligen amtli- chen Verteidigers die Gelegenheit gehabt, von der angeblichen polizeilichen Ge- waltanwendung zu erzählen. Er erhob jedoch keine konkreten Vorwürfe gegen die Polizisten, obwohl er sich mit kritischen Bemerkungen keineswegs zurückhielt. So führte er aus, dass er «hässig» auf die Arbeitskollegen des einvernehmenden Poli- zisten gewesen sei und ihnen eine «Retourkutsche» habe verpassen wollen, dafür, wie sie ihn behandelt hätten (pag. 72, Z. 113 f.). Oder, dass er sich «wie beim IS oder in Nordkorea» vorkomme (pag. 76, Z. 341). Aus diesen Gründen steht für die Kammer fest, dass auch die Vorwürfe der Ge- waltanwendung nicht zutreffen und das Strafverfahren gegen die Polizeibeamten H.________ und G.________ zu Recht nicht anhand genommen wurde. Der Be- schuldigte erfand die Vorwürfe und wusste, dass sie nicht der Wahrheit entspre- chen. Was die Verteidigung weiter dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Das Nen- nen einer Videoüberwachung macht die Aussagen des Beschuldigten nicht glaub- haft und hat gegenüber den eklatanten Widersprüchen in den Aussagen keine Be- deutung. Es ist ferner irrelevant, dass der Beschuldigte bereits am 24. Dezember 2016 gegenüber dem Notfalldienst des Inselspitals Ausführungen gemacht hat. Seine Schilderungen blieben in der Folge nicht konstant. Es ist zudem für die Kammer ausgeschlossen, dass die erhobenen Vorwürfe seiner subjektiven Wahr- nehmung hätten entspringen können. Der Beschuldigte sprach von Gewaltanwen- dungen, er sei «verprügelt» und «mit dem Kopf gegen die Zellenwand geschlagen» worden (pag. 89, Z. 165 f.; pag. 99, Z. 196 f.). Diese Gewaltanwendungen sind nicht interpretationsabhängig und können nicht mit einem «körperlichen zu-nahe- Treten» verwechselt werden (N 20 der Berufungsbegründung; pag. 605 f.). Im Ergebnis ist der Sachverhalt gemäss dem Strafbefehl vom 8. August 2019 er- stellt. 11.5 Beweisergebnis Der Beschuldigte erhob an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Ja- nuar 2018 die im Strafbefehl zitierten Vorwürfe (E. 11.1 oben), wonach er durch den Polizeibeamten G.________ geschlagen und von den Polizeibeamten G.________ und H.________ zur Unterzeichnung von Einvernahmeprotokollen ge- zwungen worden sei. Die Vorwürfe entsprachen nicht der Wahrheit, was der Be- schuldigte wusste. In Wirklichkeit wurden dem Beschuldigte keine Schläge verab- reicht und kein Zwang aufgesetzt, um ihn zu Unterschriften oder anderen Handlun- gen zu zwingen. Der Beschuldigte beabsichtigte, gegen die Polizisten G.________ und H.________ eine Strafverfolgung herbeizuführen. III. Rechtliche Würdigung 12. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Nach Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psy- chotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert oder auf andere Weise einem anderen ver- 23 schafft (lit. c) sowie zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft (lit. g). Der Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. a-g BetmG umfasst beinahe alle denkbaren Formen einer Beteiligung am illegalen Drogenhandel, vom Stadium der Herstellung bis hin zur Abgabe des Stoffes an den Konsumenten. Weil es sich bei den einzelnen Tathandlungen lediglich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit handelt, genügt es für einen Schuldspruch, wenn von mehreren tatbestandsmässigen Handlungen, die sich jeweils auf die gleiche individualisierte Drogenart und -menge beziehen, eine Handlung tatsächlich erwie- sen ist. Es darf daher keine Doppelbestrafung für verschiedene Handlungen mit denselben bestimmt umgrenzten Betäubungsmitteln geben (HUG-BEELI, Betäu- bungsmittelgesetz [BetmG]: Kommentar zum Bundesgesetz über die Betäubungs- mittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951, Art. 19 N 13). Veräussern i.S.v. Art. 19 lit. c BetmG bedeutet die vorsätzliche Übertragung der Verfügungsmacht über Betäubungsmittel an eine andere Person, mithin das Anbie- ten, Verteilen, Verkaufen, Vermitteln oder Abgeben von Betäubungsmittel (Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 2.2; FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, 3. Auflage, Art. 19 N 51 f.). Die Vollendung tritt mit der der Entäusserung folgenden Erlangung der Verfügungsgewalt durch den Erwerber ein (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 55). Anstalten Treffen i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG bezeichnet Vorbereitungshand- lungen qualifizierter Art. Der Entschluss des Täters, der zur Begehung der Tat noch kein endgültiger zu sein braucht, muss sich zumindest in bestimmten Handlungen äussern und sein Verhalten muss zumindest seinem äusseren Erscheinungsbilde nach seine deliktische Bestimmung erkennen lassen. Das Stadium des Versuchs braucht aber noch nicht erreicht zu sein (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 N 793). Marihuana gilt als Betäubungsmittel i.S.v. Art. 19 BetmG, wenn es einen THC- Gehalt von mindestens 1% aufweist (Anhang 1 der Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien [Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI; SR 821.121.11]). Hat das Gericht gleichzeitig über mehrere Tatvorwürfe (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) zu befinden, hat es vorab zu prüfen, ob zwischen diesen Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit besteht. Liegt Handlungseinheit vor, ist für diese Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ein einziger Schuldspruch zu fällen. Bei Handlungsmehrheit demgegenüber ist ein Zusammen- rechnen der einzeln umgesetzten Drogenmengen unzulässig und besteht zwischen den einzelnen Widerhandlungen echte Konkurrenz. Handlungseinheit wird allgemein angenommen, wenn mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Eine solche Konstellation liegt etwa vor, wenn jemand einer von einem generellen Vor- satz getragenen, dauerhaften Handelstätigkeit nachgeht (zum Ganzen FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 194 f.). Demgegenüber ist von Hand- 24 lungsmehrheit auszugehen, wenn die einzelnen Tathandlungen nicht auf einem einzigen Willensakt beruhen. Dies ist in erster Linie dann der Fall, wenn der Täter in unregelmässigen Abständen und bei Gelegenheit tätig ist (FIOLKA, die revidierten Strafbestimmungen des BetmG, Aktuelle juristische Praxis [AJP] 2011 S. 1278). 13. Falsche Anschuldigung Der Straftatbestand der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB lautet wie folgt: Wer einen Nichtschuldigen wider besseren Wissens bei der Behörde eines Verbrechens oder Verge- hens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, […] wird mit Frei- heitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Art. 303 StGB schützt primär die Zuverlässigkeit der Rechtspflege und sekundär den Einzelnen vor ungerechtfertigter Strafverfolgung (BGE 89 IV 204 E. 1). Die Be- schuldigung muss sich auf ein strafbares Verhalten beziehen und sich gegen einen Nichtschuldigen richten. Dabei macht sich nach Art. 303 Ziff. 1 StGB strafbar, wer eine Anschuldigung über ein Verbrechen oder Vergehen äussert. Die Anschuldi- gung ist an keine bestimmte Form gebunden und braucht nicht zwingend gegenü- ber den Strafbehörden, sondern lediglich gegenüber einer Behörde geäussert zu werden, womit sämtliche Stellen der eidgenössischen, kantonalen oder kommuna- len Verwaltung und Justiz gemeint sind (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Auflage, Art. 303 N 19). Die Tat ist mit Äusserung der Beschuldigung gegenüber einer Behörde vollendet. Die Eröffnung einer Untersuchung gegen den Nichtschuldigen ist nicht erforderlich (BGE 72 IV 74 E. 1). 14. Subsumtion 14.1 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Der Beschuldigte ging in der Zeit von Frühjahr 2014 bis am 23. Dezember 2016 dem Marihuanahandel nach. Er setzte eine Gesamtmenge von mindestens 5 kg um und veräusserte diese Menge an mehrere unbekannte Personen. Dadurch er- wirtschaftete er einen Gewinn von mindestens CHF 2'000.00. Im Rahmen seiner Handelstätigkeit hatte der Beschuldigte zu einem unbestimmten Zeitpunkt 371 g Marihuana erworben. Diese Menge bewahrte er zu Hause auf in der Absicht, sie später zu verkaufen. Dadurch traf er Anstalten zum Verkauf von 371 g Marihuana. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. In Bezug auf das Anstalten Treffen zum Verkauf von 371 g Marihuana ist kein iso- lierter Tatentschluss erkennbar. Diese Handlung fand zeitgleich wie die übrige Handelstätigkeit des Beschuldigten statt. Dementsprechend ist bei beiden Vorwür- fen von Handlungseinheit auszugehen. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht gegeben. Demnach ist der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Veräussern von mindestens 5 kg Marihuana und Anstalten Treffen zum Verkauf von 371 g Marihuana schuldig zu erklären. 25 14.2 Falsche Anschuldigung Der Beschuldigte warf dem Polizeibeamten G.________ wahrheitswidrig vor, ihn «verprügelt» und «mit dem Kopf gegen die Wand» geschlagen zu haben. Weiter warf der Beschuldigte den Polizeibeamten G.________ und H.________ wahr- heitswidrig vor, ihre amtliche Stellung missbraucht zu haben, indem sie ihn unter Druck gesetzt bzw. ihm falsche Tatsachen vorgespiegelt hätten, um ihn zum Unter- zeichnen mehrerer Protokolle zu bringen. Die mehreren falschen Anschuldigungen tätigte der Beschuldigte in der Absicht, die ihn belastenden Aussagen als unglaubhaft darzustellen. Er wollte damit seinem Aussagenwiderruf Glaubhaftigkeit verleihen. Der Beschuldigte wusste jedoch, dass die Anschuldigungen nicht der Wahrheit entsprachen. Er äusserte sie wider besse- ren Wissens und wollte gegen die Polizeibeamten G.________ und H.________ eine Strafverfolgung herbeiführen. Dabei ging es um die Vorwürfe des Amtsmiss- brauchs, der Nötigung und der einfachen Körperverletzung, mithin um Vergehen und ein Verbrechen. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht gegeben. Demnach ist der Beschuldigte der falschen Anschuldigung schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 15. Zum anwendbaren Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Hat der Täter indessen mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist (BGE 102 IV 196). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in. Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage, Art. 2 N 11 mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Auflage, Art. 2 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Die Vorinstanz äusserte sich nicht zum anwendbaren Recht und wendete das neue Recht an. Die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wurden jedoch vor dem 1. Januar 2018 begangen. Es ist somit zu prüfen, nach welchem Recht diese zu beurteilen sind. Es ist vorwegzunehmen, dass für alle Delikte eine Gelds- 26 trafe auszusprechen ist (vgl. dazu E. 18.1 unten). Diese kann nach neuem Recht höchstens 180 Tagessätze betragen (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB). Das alte Recht liess hingegen Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Beim Vergleich der beiden Rechte erweist sich das StGB in seiner Fas- sung seit Inkrafttreten am 1. Januar 2018 für den Beschuldigten als milder. Die Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist deshalb nach neuem Recht zu beurteilen. Die falsche Anschuldigung wurde demgegenüber nach dem 1. Januar 2018 begangen, weshalb sich dazu weitere Ausführungen erübrigen. 16. Grundsätze der Strafzumessung Für die Grundsätze der Strafzumessung wird auf die korrekten, wenn auch knap- pen, Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. VII.1. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 555). 17. Retrospektive Konkurrenz Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewähr- leisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2.; 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis). Die Bildung ei- ner Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden ein- zelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthal- ten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beur- teilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu er- höhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grunds- trafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtskräftiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grunds- trafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzu- messung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). 27 18. Konkrete Strafzumessung 18.1 Methodik, Strafart, schwerstes Delikt und Strafrahmen Eine Freiheitsstrafe ist aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ausge- schlossen und es ist eine Geldstrafe auszusprechen. Daher ist im Sinne retrospek- tiver Konkurrenz eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 17. Januar 2020 auszusprechen. Der Beschuldigte wurde mit diesem Strafbefehl wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 140.00, bedingt vollzieh- bar bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (pag. 590). Es ist unter den vorlie- genden Delikten und dem rechtskräftig abgeurteilten Delikt die schwerste Straftat zu bestimmen. Anschliessend ist unter Berücksichtigung der Grundstrafe eine hy- pothetische Gesamtstrafe zu bilden. Davon ist die rechtskräftig verhängte Grunds- trafe abzuziehen, um zur auszusprechenden Zusatzstrafe zu gelangen. Die falsche Anschuldigung bildet mit einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Frei- heitsstrafe bis zu 20 Jahren das schwerste Delikt (Art. 303 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Wie erwähnt, sind die vorliegenden Delikte mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Diese kann höchstens 180 Tagessätze betragen (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB). 18.2 Strafzumessung für die Einsatzstrafe (falsche Anschuldigung) 18.2.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte warf Polizist G.________ Körperverletzung sowie den Polizeibe- amten G.________ und H.________ Amtsmissbrauch und Nötigung vor. Er sei «schikaniert», «verprügelt», «mit dem Kopf gegen die Wand» geschlagen und ihm sei mehrfach gesagt worden, er müsse unterschreiben. Die falsche Anschuldigung mündete in einer rechtskräftigen Nichtanhandnahmeverfügung. Die Eröffnung ei- nes Strafverfahrens hätte für die Polizeibeamten einschneidende disziplinarische Konsequenzen nach sich ziehen können und grosse seelische Belastung aufgrund beruflicher Unsicherheit zur Folge gehabt. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass sich bereits Verdächtigungen negativ auf einen Beamten auswirken. Zugleich sind schwerwiegendere Vorwürfe vorstellbar. Der Beschuldigte äusserte die Anschuldigungen aus eigener Motivation im Rah- men einer staatsanwaltschaftlichen Befragung. Zuvor hatte er sie im Notfallzentrum des Inselspitals vorgebracht, sodass sie Eingang in einen ärztlichen Bericht fanden. Er beabsichtigte, den Bericht zur Untermauerung seiner Anschuldigungen zu ver- wenden. Dieses Vorgehen imponiert als durchdacht und ist verwerflich. Die objektive Tatschwere ist mit Blick auf den sehr weiten Strafrahmen des Art. 303 Ziff. 1 StGB dennoch leicht. 18.2.2 Subjektive Tatschwere Durch die unwahren Anschuldigungen wollte der Beschuldigte den später gemach- ten Widerruf seiner tatnächsten ihn belastenden Aussagen untermauern. Er war in keiner Hinsicht zu seinem Verhalten gezwungen. 28 Die subjektive Tatschwere wirkt sich zu Ungunsten des Beschuldigten aus, es ist aber wiederum mit Blick auf den sehr weiten Strafrahmen des Art. 303 Ziff. 1 StGB immer noch von einem leichten Verschulden auszugehen. 18.2.3 Zwischenfazit zur Einsatzstrafe Die Tatschwere ist leicht. Die von der Vorinstanz veranschlagten 120 Tagessätze Geldstrafe scheinen angemessen. 18.3 Asperation wegen Widerhandlung gegen das BetmG 18.3.1 Objektive Tatschwere Als Referenz dienen die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Berni- scher Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS- Richtlinien; Stand: 1. Januar 2020). Diese empfehlen in Ziff. 2.II.1.a. für Marihua- nahandel zwischen 4 und 5 kg eine Strafe zwischen 75 und 90 Strafeinheiten. Im vorliegenden Fall veräusserte der Beschuldigte insgesamt mindestens 5 kg Ma- rihuana. Er traf Anstalten zum Verkauf von weiteren 371 g Marihuana. Der Tatzeit- raum erstreckt sich über mehr als 2 ½ Jahre. Der Beschuldigte tätigte 20 Einkäufe und eine unbestimmte Vielzahl von Verkäufen. Er konsumiert selbst Marihuana (pag. 54, Z. 19), eine Abhängigkeit ist jedoch nicht erstellt. Leicht strafmindernd wirkt sich aus, dass der Beschuldigte in Bezug auf die 371 g Marihuana erst Anstal- ten zum Verkauf getroffen hat. Die objektive Tatschwere ist noch leicht. 18.3.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, was de- liktsimmanent ist. Die Widerhandlung wäre vermeidbar gewesen. Er war nicht auf die erzielten Einkünfte angewiesen. Die subjektive Tatschwere ist neutral. 18.3.3 Zwischenfazit nach Asperation Die Tatschwere ist noch leicht. Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien erscheinen 90 Tagessätze Geldstrafe verschuldensangemessen. Es rechtfertigt sich, diese im Umfang von 60 Tagessätzen zu asperieren. Als Zwischenresultat ergibt sich somit eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen. 18.4 Täterkomponenten Für die massgebenden Umstände wird auf die ausführlichen und korrekten Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. VII.6. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 558 f.). Gemäss Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 20. Mai 2021 hat sich an den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten zwi- schenzeitlich nichts geändert (pag. 587 f.; vgl. pag. 435 f.). Er geht keiner Erwerbs- tätigkeit nach und verfügt über keinen Lehrabschluss. Er ist beim RAV angemeldet und erhält eine monatliche Entschädigung von CHF 2'800.00. Es besteht eine Lohnpfändung. Seine Schulden haben sich zwischenzeitlich von CHF 17'000.00 auf CHF 10'000.00 verringert (pag. 589 f.). Seiner Adresse zufolge wohnt er nach wie vor im Haus seiner Grossmutter. Die persönlichen Verhältnisse sind demnach 29 grundsätzlich geordnet. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszuma- chen. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Am 17. März 2014 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt (pag. 589). Diese Verurteilung ist deliktsidentisch und lag nur rund 2 Jahre vor Be- ginn der vorliegenden Taten, weshalb sie straferhöhend zu berücksichtigen ist. Auch zeugt der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Januar 2020 von einer gewissen Renitenz des Beschuldigten gegen die Staatsgewalt, die sich auch aus der vorliegenden falschen Anschuldigung ergibt. Der Beschuldigte delinquierte während hängigem Verfahren, was sich ebenfalls straferhöhend auswirken muss. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Strafe um 30 Tagessätze. 18.5 Zwischenfazit Vor Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe ergibt sich somit ein theoretisches Strafmass von 210 Tagessätzen. 18.6 Asperation der Grundstrafe und Bildung der Zusatzstrafe Es ist eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden. Die 25 Tagessätze Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Januar 2020 (pag. 590) sind zu asperieren. Angemessen erscheint eine Aspe- ration im Umfang von 15 Tagessätzen. Daraus resultiert eine hypothetische Ge- samtstrafe von 225 Tagessätzen Geldstrafe. Nach Abzug der rechtskräftigen Sank- tion von 25 Tagessätzen würde vorliegend eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen verbleiben. Jedoch darf das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe nicht über- schritten werden, sodass die Zusatzstrafe lediglich 180 Tagessätze betragen würde (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). 18.7 Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkom- men und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte ein Einkommen von CHF 2'500.00 erzielen könnte, und gelangte nach einem Pauschalabzug von 25 % zu einer Ta- gessatzhöhe von CHF 30.00 (Ziff. VII.8. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 559). Tatsächlich erhält der Beschuldigte ALV-Leistungen von CHF 2'800.00 pro Monat (pag. 587). Er lebt im grosselterlichen Haus, wofür er CHF 550.00 im Monat bezahlt (pag. 488, Z. 4 f.). Im Rahmen eines Betreibungsverfahrens wurde sein betreibungsrechtliches Existenzminimum offenbar auf CHF 1'200.00 festge- setzt (pag. 587). Bei diesen Gegebenheiten wäre der Tagessatz höher zu bemes- 30 sen. Da sich diese Überlegungen jedoch auf Tatsachen stützen, von denen die Vorinstanz hätte Kenntnis nehmen können, ist die Kammer an die Tagessatzhöhe von CHF 30.00 gebunden. 18.8 Bedingter Vollzug Wegen des geltenden Verschlechterungsverbots ist die Frage der Vollzugsart nicht zu prüfen und der bedingte Strafvollzug ist zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 StGB). Zu prüfen ist einzig die Dauer der Probezeit. Die Vorinstanz setzte die Probezeit auf vier Jahre fest. Die Vorstrafe und die erneute Delinquenz während laufendem Verfahren beeinflus- sen die Legalprognose zu Ungunsten des Beschuldigten. Angesichts seiner wie- derholten Straffälligkeit und seinem uneinsichtigen Verhalten während dem vorlie- genden Verfahren ist eine kurze Bewährungsprobe nicht angebracht. Es erscheint angemessen, dem Beschuldigten eine Probezeit von 4 Jahren aufzuerlegen. 18.9 Verbindungsstrafe Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Obergrenze der Verbindungsbusse beträgt in der Regel ein Fünftel der bedingt ausgesprochenen Strafe (BGE 135 IV 188 Regeste). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Verbindungsbusse von CHF 700.00. In der Folge reduzierte sie die Geldstrafe von 170 auf 140 Tagessätze zu CHF 30.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen setzte sie auf 24 Tage fest. Es ist sachgerecht, dem einschlägig vorbestraften Beschuldigten einen spürbaren Denkzettel in Form einer Verbindungsbusse aufzuerlegen. Die Berechnung der Verbindungsbusse bzw. der 24 Tage Ersatzfreiheitsstrafe durch die Vorinstanz ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, aufgrund des Verschlechterungsverbots je- doch bindend. Daher wird die Verbindungsbusse mit der Vorinstanz auf CHF 700.00 und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 24 Tagen belassen. 18.10 Fazit und konkrete Strafe Unter Berücksichtigung der Verbindungsbusse resultiert grundsätzlich eine Gelds- trafe von 156 Tagessätzen. Jedoch darf die Geldstrafe aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots 140 Tagessätze nicht übersteigen. Daher wird der Be- schuldigte zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 4'200.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Januar 2020, verurteilt. Die vorläufige Festnahme vom 23. Dezember 2016 wird im Umfang von einem Tagessatz zu CHF 30.00 an die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte wird ferner zu einer Verbin- dungsbusse von CHF 700.00 verurteilt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- haftem Nichtbezahlen auf 24 Tage festgesetzt wird. 31 V. Kosten und Entschädigung 19. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz schied für die Einstellung des Widerrufsverfahrens und des Verfahrens wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana keine Verfahrenskosten aus. Zufolge Schuldspruchs auferlegte sie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'735.00 vollumfänglich dem Beschuldigten. Das ist zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Demnach ist der Beschuldigte vollumfänglich kos- tenpflichtig. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 24 lit. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2'000.00 bestimmt und dem Beschuldigten auferlegt. 20. Entschädigungen Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanz- lichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ wird von der Vorinstanz über- nommen. Die Entschädigung wurde bereits vollständig ausbezahlt (pag. 509). Für die amtliche Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren wird auf die eingereich- te Honorarnote abgestellt (pag. 612). Es wird festgestellt, dass keine Mehrwert- steuer geschuldet ist. Die Berechnungen ergeben sich im Detail aus dem Disposi- tiv. Der Beschuldigte ist für die amtlichen Entschädigungen im erstinstanzlichen und im oberinstanzlichen Verfahren in vollem Umfang rück- und nachzahlungs- pflichtig (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Honorar des vormaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsan- walt N.________, wurde bereits mit Verfügung vom 28. Juni 2018 rechtskräftig be- stimmt und der Beschuldigte wurde zur vollumfänglichen Rück- und Nachzahlung verpflichtet (pag. 352 f.). VI. Verfügungen 21. Ausgleichseinziehung (Art. 70 StGB) Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Im Rahmen der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten wurden CHF 2'070.00 im Zimmer seiner Schwester sichergestellt. Nach dem oberinstanzlichen Beweiser- gebnis handelt es sich um Erlös aus der Veräusserung von Marihuana. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots darf der einzuziehende Betrag CHF 1'000.00 nicht übersteigen. 32 22. Anrechnung beschlagnahmter Vermögenswerte an Bussen und Verfahrens- kosten (Art. 263 Abs. 1 und Art. 442 Abs. 1 StPO) Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können be- schlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrens- kosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Über die Verwendung eines beschlagnahmten Vermögenswerts zur Kostendeckung ist im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädi- gungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Vom Beschuldigten wurden CHF 1'070.00 unter anderem zur Sicherstellung von Bussen und Verfahrenskosten beschlagnahmt (pag. 139 ff.). Er bezieht ALV- Leistungen und es besteht eine Lohnpfändung (pag. 587 f.). Die gegen ihn auszu- sprechende Verbindungsbusse und die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind gefährdet. Somit werden die beschlagnahmten CHF 1'070.00 in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der Verbindungsbusse von CHF 700.00 verwendet, die dadurch beglichen ist. Die verbleibenden beschlag- nahmten CHF 370.00 werden an die dem Beschuldigten aufzuerlegenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'735.00 angerechnet. Nach Anrech- nung verbleiben vom Beschuldigten zu bezahlende erst- und oberinstanzliche Ver- fahrenskosten von total CHF 4'365.00. 23. Weitere Verfügungen Die im Rahmen der Hausdurchsuchung beschlagnahmten, im Dispositiv aufgelisteten Gegenstände stellen Drogenutensilien dar und werden in Anwendung von Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN.________; pag. 193) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Hingegen wurde beim Beschuldigten kein Wangenschleimhautabstrich vorgenom- men (pag. 191 ff.). Folglich wurde kein DNA-Profil erstellt. Die Zustimmung zur Lö- schung erübrigt sich daher. 33 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. Novem- ber 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Februar 2014 gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB eingestellt wurde; 2. das Verfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz, angeblich begangen durch Konsum von Marihuana im Zeitraum von Sep- tember 2016 bis am 23. Dezember 2016 wegen Verjährung eingestellt wurde; 3. die Rückgabe zweier Mobiltelefone Samsung an A.________ nach Rechtskraft des Urteils verfügt wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in Bern und in der Region Bern in der Zeit von Frühjahr 2014 bis am 23. Dezember 2016 durch Ver- äusserung von mindestens 5 kg Marihuana und Anstalten Treffen zum Verkauf von 371 g Marihuana, 2. der falschen Anschuldigung, begangen am 10. Januar 2018 in Bern, und in Anwendung der Artikel 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 106, 303 Ziff. 1, 333 StGB 19 Abs. 1 lit. c und g BetmG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 4'200.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Januar 2020. Die vorläufige Festnahme durch die Polizei wird im Umfang von 1 Tagessatz an die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 700.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- tem Nichtbezahlen wird auf 24 Tage festgesetzt. 34 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'735.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 26.75 200.00 CHF 5’350.00 Auslagen ohne MWST CHF 197.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’547.60 volles Honorar CHF 6’687.50 Auslagen ohne MWSt CHF 197.60 Total CHF 6’885.10 nachforderbarer Betrag CHF 1’337.50 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'547.60 (bereits vollständig ausbe- zahlt). A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'547.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'337.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 8.25 200.00 CHF 1’650.00 Auslagen ohne MWST CHF 67.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’717.30 volles Honorar CHF 2’062.50 Auslagen ohne MWSt CHF 67.30 Total CHF 2’129.80 nachforderbarer Betrag CHF 412.50 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'717.30. 35 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1’717.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 412.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 1'000.00 wird in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen. 2. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 1'070.00 wird in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO zur Begleichung der A.________ auferleg- ten Verbindungsbusse von CHF 700.00 verwendet. 3. Der verbleibende beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 370.00 wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO an die durch A.________ zu bezahlenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 4‘735.00 angerechnet. Nach Verrechnung verbleiben durch A.________ zu bezahlende erst- und oberinstanzliche Verfahrenskosten von total CHF 4‘365.00. 4. Die folgenden Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen: - Bestandteile Indooranlage (2 Lampen); - Hanfpflanze, 74 g brutto; - 64 leere, teilweise gebrauchte Minigrip; - diverse Reste Marihuana; - diverse Samen; - 4 Grinder mit Rückständen; - 11 gelbe Pillen «The North Face»; - 371 g Marihuana inkl. Verpackung; - 2 Digitalwaagen; - 3 Rollen Vakuumsäcke und diverse leere Minigrips; - Vakuumiermaschine; - 2 Minigrips mit 10.7 g brutto Marihuana. 5. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: 36 - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 23. März 2022 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Friederich Hörr Der Gerichtsschreiber: Stähli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 37