A.________ hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt I.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von CHF 3'982.75 zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 und Art. 433 Abs. 1 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwalt I.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 920.10 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt I.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).