A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'853.75 (90 % von CHF 4'281.95) 57 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen 90 % der amtlichen Entschädigung und 90 % des vollen Honorars, ausmachend CHF 904.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von CHF 100.55 besteht keine Nachzahlungspflicht.