54 Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. 1. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend den mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 2. September 2014 (PEN 14 542) für eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährten bedingten Vollzug, wird eingestellt (Art. 46 Abs. 5 StGB). 2. Für das erst- sowie oberinstanzliche Widerrufsverfahren werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden und keine Parteientschädigung gesprochen. II. A.________ wird schuldig erklärt: