für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von CHF 3'560.90 (90 % von CHF 3'956.55) zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 und Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt I.________ und Rechtsanwältin D.________ haben im oberinstanzlichen Verfahren auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet. Insoweit besteht keine Nachzahlungspflicht. 53 IX. Verfügungen