für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren folglich mit total CHF 3'956.55 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Die Straf- und Zivilklägerin hat dem Kanton Bern die für das obergerichtliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von Rechtsanwalt I.________ und Rechtsanwältin D.________ nicht zurückzuzahlen (Art. 30 Abs. 3 OHG). Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt I.________ und Rechtsanwältin D.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von CHF 3'560.90 (90 % von CHF 3'956.55) zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art.