29. Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin 29.1 Für ein Rückkommen auf die unangefochten gebliebene, von der Vorinstanz zur Honorarnote reduzierte Höhe der amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt I.________ im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. Dasselbe gilt für die dem Beschuldigten 2 auferlegte hälftige Rück- und Nachzahlungspflicht (S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 29.2 Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt I.________ und Rechtsanwältin D.________ mit Honorarnote vom 22. November 2022 einen Aufwand von insgesamt 23.66 Stunden geltend (pag.