Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die an seinen Verteidiger ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 3'853.75, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen 90 % der amtlichen Entschädigung und 90 % des vollen Honorars, ausmachend CHF 904.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von CHF 100.55 besteht keine Nachzahlungspflicht.