Rechtsanwalt B.________ ist für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 6'238.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Aufgrund seiner Verurteilung wird der Beschuldigte 2 – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig. 28.2 Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 22. November 2022 einen Gesamtaufwand von 19.667 Stunden geltend (pag.