bzw. Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass (S. 53 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Fürsprecher M.________ ist für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 7'633.50 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Aufgrund seiner Verurteilung wird der Beschuldigte 2 – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig. Rechtsanwalt B.__