51 lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 28.1 Erstinstanzliches Verfahren Für ein Rückkommen auf die unangefochten gebliebene Höhe der amtlichen Entschädigungen von Fürsprecher M.________ bzw. Rechtsanwalt B.__