Gemessen an den (Haupt-)Anträgen unterliegen sowohl der Beschuldigte 2 (Freispruch) als auch die Straf- und Zivilklägerin (höhere Genugtuungssumme) mit ihren Anträgen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten 90 % der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3'150.00, und der Straf- und Zivilklägerin 10 % der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 350.00 aufzuerlegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezieht sich Art. 30 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) nur auf Verfahren betreffend