Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3’500.00 festzulegen. Gemessen an den (Haupt-)Anträgen unterliegen sowohl der Beschuldigte 2 (Freispruch) als auch die Straf- und Zivilklägerin (höhere Genugtuungssumme) mit ihren Anträgen.