Die weiteren (allgemeinen) Verfahrenskosten, welche sich keinem Beschuldigten alleine zuteilen lassen, sind von den Beschuldigten 1 und 2 hälftig zu tragen. Damit ist das erstinstanzliche Urteil im Kostenpunkt zu bestätigen. 27.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden.