50 27.1 Erstinstanzliches Verfahren Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation hinsichtlich des Beschuldigten 2 zu bestätigen (S. 52 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit einzelne Kosten den Beschuldigten 1 und 2 direkt zugewiesen werden können, sind diese lediglich vom betreffenden Beschuldigten zu tragen. Die weiteren (allgemeinen) Verfahrenskosten, welche sich keinem Beschuldigten alleine zuteilen lassen, sind von den Beschuldigten 1 und 2 hälftig zu tragen.