27. Kosten des Verfahrens Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigten Personen tragen die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt werden (Art. 426 Abs. 1 StPO).