Diese ist folglich zu bestätigen. Da die Beschuldigten 1 und 2 als Haupttäter und Anstifter beim Raub zusammengewirkt haben, ist die solidarische Haftbarkeit ebenfalls zu bestätigen. Die von der Vorinstanz festgelegte interne Haftungsquote zu gleichen Teilen erachtet die Kammer ebenfalls als gerechtfertigt. Zwar hat der Beschuldigte 1 den Raub verübt und direkt auf die Straf- und Zivilklägerin schädigend eingewirkt. Initiant und Auslöser des Raubs war jedoch der Beschuldigte 2. Ohne sein Einwirken auf den Beschuldigten 1 wäre es nicht zum Raub auf die Cafébar P.________ gekommen.