Arbeitsunfähigkeit von 14 Tagen – Panikattacken und psychiatrische Behandlung»; Unter Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Einzelfalls, insbesondere der noch leichten Tatschwere, aber auch des Einsatzes der Waffe und der psychischen Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin, sowie mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle erachtet das Gericht die von der Vorinstanz auf CHF 3'000.00 festgesetzte Genugtuungssumme zuzüglich Zins von 5 % seit dem 13. März 2016 als angemessen. Diese ist folglich zu bestätigen.