Weder verletzte er die Opfer, noch fesselte er sie, noch forderte er sie zu erniedrigenden Handlungen auf. Die Basisgenugtuung ist somit am unteren Ende der im Falle eines Raubüberfalls von HÜTTE/LANDOLT als adäquat erachteten Bandbreite (CHF 500.00 und CHF 10'000.00) zu verorten, wobei der Einsatz der Waffe und die bei der Straf- und Zivilklägerin eingetretenen psychischen Verletzungen jeweils eine Erhöhung der Basisgenugtuung rechtfertigen. Der Datenbank von LANDOLT zum Genugtuungsrecht lassen sich sodann vergleichsweise und beispielhaft folgende Genugtuungssummen ähnlich gelagerter Fälle entnehmen (Datenbank abrufbar unter www.legalis.ch): - Urteil Nr. 879: CHF 1'000.00, «Raub: