Unterbrüchen) in therapeutischer Behandlung. Zwar ist der Raub des Beschuldigten unter keinem Punk zu bagatellisieren. Eine über den einfachen Raubtatbestand hinausgehende Rücksichtslosigkeit liegt jedoch nicht vor. Der Beschuldigte 1 setzte die Opfer nicht länger als für den Raub erforderlich unter Druck und verliess die Cafébar P.________ umgehend nach Erhalt der Couverts. Weder verletzte er die Opfer, noch fesselte er sie, noch forderte er sie zu erniedrigenden Handlungen auf.