Unter Würdigung sämtlicher Umstände, insbesondere der insgesamt leichten Tatschwere, aber auch der Bedrohung mit der Waffe und der dadurch verursachten psychischen Verletzungen des Opfers, werde eine Genugtuungssumme von CHF 3'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 13. März 2016 als angemessen erachtet. Die Beschuldigten 1 und 2 hätten der Straf- und Zivilklägerin diese Genugtuung zzgl. Zins unter solidarischer Haftbarkeit gemäss Art. 50 OR zu bezahlen (vgl. S. 49 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Entgegen dem Vorbringen der Vertretung der Straf- und Zivilklägerin ist die Vorinstanz von einer Basisgenugtuung zwischen CHF 500.00 und CHF 10'000.00