48 Die Vorinstanz erwog zu den Voraussetzungen und zur Höhe der Genugtuung, dass die Straf- und Zivilklägerin durch den Raub erheblich und nachhaltig in ihrer psychischen Integrität verletzt worden sei und damit einhergehend eine seelische Unbill erlitten habe, deren objektive und subjektive Schwere die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertige. HÜTTE/LANDOLT erachteten im Falle eines Raubüberfalls und bei Verletzung der psychischen Integrität, wie im vorliegenden Einzelfall, eine Basisgenugtuung zwischen CHF 500.00 und CHF 10'000.00 als adäquat.