1469). Der Eventualantrag betrifft auch den Beschuldigten 1, der das Urteil akzeptiert und auf eine Berufungserklärung verzichtet hat. Die Straf- und Zivilklägerin hat diesbezüglich keine selbständige Berufung gegen den Beschuldigten 1 erhoben, das Urteil gegen den Beschuldigten 1 ist rechtkräftig. Eine Anschlussberufung gegen den Beschuldigten 1 im Verfahren des Beschuldigten 2 ist nicht möglich. Auf den Eventualantrag ist somit nicht einzutreten.