Eventualiter seien die Beschuldigten 1 und 2 zu verurteilen, der Straf- und Zivilklägerin unter solidarischer Haftung eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch in der Höhe von CHF 5'000.00, nebst Zins zu 5 % seit 13. März 2016, zu bezahlen. Subeventualiter sei das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland im Zivilpunkt (Genugtuung von CHF 3'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 13. März 2016 unter solidarischer Haftung des Beschuldigten 1 und 2) zu bestätigen und Sub-Subeventualiter sei die Zivilforderung dem Grundsatz nach gutzuheissen und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen (pag. 1469).