Der Beschuldigte 2 hat zusammen mit dem rechtskräftig verurteilten Beschuldigten 1 die Zivilklägerin folglich mit CHF 5'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit Rechtskraft dieses Urteils zu entschädigen, unter solidarischer Haftbarkeit nach Art. 50 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]).