Der Deliktsbetrag beläuft sich vorliegend, entsprechend dem Beweisergebnis, auf CHF 5'000.00. Ein darüberhinausgehender Betrag kann nicht als Schadenersatz zugesprochen werden. Der Schaden in Höhe von CHF 5’000.00 wurde durch den widerrechtlich begangenen Raub adäquat kausal verursacht und von den beiden Beschuldigen gemeinsam verschuldet. Die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz sind vorliegend erfüllt. G.________ und A.________ haben die F.________ folglich mit CHF 5'000.00 zuzüglich Zins seit Rechtskraft dieses Urteils zu entschädigen, unter solidarischer Haftbarkeit nach Art. 50 OR»