47 25. Zivilklage der Zivilklägerin Betreffend die Schadenersatzforderung der Zivilklägerin kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Die F.________ hat im Zusammenhang mit dem vorliegenden Raub der geschädigten E.________ AG einen Schadenersatz von CHF 5743.50 (exkl. Selbstbehalt der E.________ AG von CHF 500.00) ausgerichtet (pag. 33, 39). Der Deliktsbetrag beläuft sich vorliegend, entsprechend dem Beweisergebnis, auf CHF 5'000.00.